Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Lasker. 1103 
reif sei, wir nach Hause gehen, ohne sie auszutragen, sondern zusehen, was 
daraus werden wird. Das nun war der Rath des Herrn Abgeordneten 
Windthorst: wir sollen über die bedeutendste Bestimmung der Bundesver- 
fassung im Dunkeln nach Hause gehen und unsere Beschlüsse darüber 
suspendiren. Ich aber stelle jeden Zweifel und jede Dunkelheit in Ab- 
rede. Als ich im konstituirenden Reichstage den Antrag, den Verfassungs- 
artikel so zu fassen, wie er wirklich gefaßt worden ist, als Antragsteller 
rechtfertigte, sagte ich zu seiner Begründung: — ich brauche die Worte nicht 
mehr zu verlesen, der Herr Abgeordnete Wagener hat mir den Dienst abge- 
nommen — zwei Gründe bestimmten mich dazu: einmal werde bezweifelt, 
ob der Reichstag die Initiative habe, ob diese nicht lediglich bei dem 
Bundesrath sich besinde, wenn es sich um irgend eine Verfassungsänderung 
handle. Diesen Zweifel hielt ich damals schon für geringfügig; ich sehe 
mich sedoch heute noch darin getäuscht; denn die Herren Abgeordneten Windt- 
horst und Wagener haben heute wiederum die fast unmöglich erscheinende 
Theorie aufgestellt, wonach der Bundesrath in Bezug auf die Gesetzgebung 
zu Etwas kompetent sei, worin der Reichstag nicht kompetent ist. Ich habe 
diese Meinung, während wir die Verfassung beriethen, als gänzlich unauf- 
stellbar bezeichnet, die Herren Abgeordneten Wagener und Windthorst haben 
sie heute vertreten; aus welchem Grunde und zu welchem Zwecke, ist mir 
zweifelhaft geblieben. Als einen wichtigen Zweifel hob ich in der Dis- 
kussion über den jetzigen Artikel 78 der Bundesverfassung hervor, ob die 
Kompetenz des Bundes durch ein Bundesgesetz weiter ausgedehnt werden 
dürfe; ich habe den Zweifel anregen gehört, weil im Artikel 23 ausdrücklich 
gesagt sei: der Reichstag hat das Recht, Gesetze vorzuschlagen „innerhalb 
der Kompetenz des Bundes.“ Dieses Bedenken wollte ich beseitigen 
und klar stellen, daß der Reichstag zur Erweiterung der Kompetenz die Ini- 
tiative habe. Hierüber wurde verhandelt. Der Herr Abgeordnete Kratz 
meinte, er wünsche, daß der Reichstag nur mit Zweidrittel-Majorität diese 
Initiative ausübe; denn, wenn der Bund seine eigene Kompetenz aus- 
dehnen dürfe, so könne derselbe Alles in seine Gesetzgebung hineinziehen, 
und es könnten hierdurch möglicherweise die Preußischen Verfassungercchte 
geschädigt werden; dagegen wolle er zum Schutze des Preußischen Verfas- 
sungsrechts mindestens eine Zweidrittel-Majorität des Reichstages für jede 
Kompetenzerweiterung fordern. Ihm assistirte der Abgeordnete Windthorst: 
„Gerade die Unsicherheit in der Kompetenz der Reichsgewalt und der Reichs- 
gesetzgebung gegenüber der Gewalt der Einzelstaaten und der Gesetzgebung 
der Einzelstaaten, die dem Reichstage eingeräumte Initiative macht es 
meines Erachtens durchaus erforderlich, daß es stets klar und bestimmt zum 
Bewußtsein kommt, wenn eine Abänderung der Verfassung beschlossen wird. 
Sehr häufig werden in den einzelnen Gesetzvorlagen Bestimmmgen ent- 
halten sein, von denen man nicht gleich weiß, ob sie Aenderungen der Ver- 
fassung enthalten oder nicht, und in solchen Fällen ist es wichtig, durch die
	        
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