Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

1106 1869. Art. 4 Ziff. 13. 
Bundestreue zwischen den Einzelstaaten. Möchten sich doch solche Vorgänge 
nicht oft hier wiederholen, sie gereichen Keinem von uns zur Befriedigung 
Aber ich frage überdies, aus welchem Theil unseres politischen Wirkens hat 
denn der Herr Abgeordnete von Zehmen seine Anschuldigungen entnommen? 
Hat er denn nicht selbst bemerkt, daß er durch seine Uebertreibungen, die er 
an den beutigen Antrag geknüpft, uns im Reichstag Bundesgenossen ge- 
worben hat? Gegen solche Uebertreibung und falsche Darstellung muß sich 
das Gewissen Vieler sträuben! Wir haben hier lediglich die Frage ange- 
regt, daß der Bund auch über Civilgesetzgebung soll legislatiren dürfen, und 
darauf antwortet uns Herr von Zehmen, wir wollten die Kleinstaaten mit 
diesem unsern Antrage vernichten! Lange noch ehe der Bund geschaffen 
worden, traten die einzelnen Deutschen Staaten aus eigenem Antriebe zu- 
sammen, um ein gemeinsamcs Cirilrecht zu kodificiren. Herr von Zehmen 
wird dies wissen, er wird also auch wissen, daß selbst der gewaltige Schrecken, 
den er und sein gelehrter Landsmann uns heute vorgemalt haben, die Mög- 
lichkeit ein kodifizirtes gemeinsames Civilrecht zu empfangen, schon vor der 
Entstehung des Bundes durch freien Entschluß der einzelnen Staaten an- 
geregt, betrieben und vorbereitet war, so daß, wenn ich nicht ganz irre, 
sogar in der Sächsischen Kammer der Antrag reiflich erwogen wurde, ob 
das partikulare Sächsische Civilrecht überhaupt zu emaniren, oder ob 
nicht lieber auf das gemeinsame Deutsche Civilrecht zu warten sei. Es 
ist also nichts Schlimmes, was wir Ihnen zumuthen, sondern unser Antrag 
entspricht dem Drange nach Rechtseinheit, welchen die Nation mächtig 
empfindet, nicht wir künstlich schaffen wollen, wovor der Herr Abgeordnete 
Schwarze uns ganz überflüssig gewarnt hat, denn ich glaube nicht, daß in 
einer gesetzgebenden Versammlung irgend ein Mensch sitzt, der meint, das 
Recht werde willkürlich durch formale Gesetze geschaffen, — vor einem solchen 
Kinderglauben hätte er uns nicht zu warnen gebraucht! Aber der umge- 
kehrte Weg ist es: weil wir den Drang zur Rechtseinheit empfinden, weil 
wir vermöge der Sprache, Sitten und alles dessen, was eine Nation ver- 
einigt, die Nothwendigkeit empfinden unter der Herrschaft eines gemeinsamen 
Rechtes zu leben, deswegen verlangen wir das Korelat dazu: die gemein- 
same Gesetzgebung" Es heißt die Existenz nationaler Gemeinsamkeit gänzlich 
verleugnen, wenn man in Abrede stellt, daß ein Bedürfniß zu gemeinsamem 
Recht vorhanden ist. Mir thut es leid, diese Worte einem so gewiegten 
Juristen wie dem Herrn Abgeordneten Schwarze gegenüber wiederholen zu 
müssen, er selbst hat wohl oft genug im Leben ausgesprochen, daß der eigent- 
liche Kern der Nation zunächst in ihrer Sprache und darauf unmittelbar in 
dem gemeisamen Rechtsgefühle besteht. Wenn wir also in unserem Antrage 
nichts weiter wünschen, als daß wir diesem unserem inneren Drange gemäß 
unsere Befugniß zur gemeinsamen Gesetzgebung ausdehnend gestalten, wenn 
wir beantragen, daß Sie, was der konstituirende Reichstag mit einer sehr 
kleinen Stimmenmehrheit abgelehnt hat, heute in nochmaliger Erwägung zur
	        
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