Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

vom 8. Juli 1867. 97 
tenten, als auch binfichtlich des Schutzes für die, durch die Patent-Ertheilung 
begründeten Befugnisse den eigenen Angehörigen gleich zu behandeln. 
Artikel 22. 
Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso 
Pflaiter/, Damm-, Brücken= und Fährgelder, oder unter welchem anderen 
Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für 
Rechnung des Staats oder eined Privatberechtigten, namentlich einer Kom- 
mune geschieht, sollen sowohl auf Chausseen, als auch auf unchanssirten 
Lank= und Heerstraßen, welche die unmittelbare Verbindung zwischen den an 
einander grenzenden Vereins-Staaten bilden, und auf denen ein größerer 
Handels= und Reiseverkehr stattfindet, nur in dem Betrage beibehalten oder 
neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und 
Unterbaltungskosten angemessen sind. 
Das in dem Preußischen Chausseegeld-Tarife vom Jahre 1828 be- 
stimmte Chausseegeld soll als der höchste Satz angesehen und hinfüro in 
den Gebieten keines der vertragenden Theile überschritten werden, mit allei- 
niger Ausnahme des Chaussee-Geldes auf solchen Chausseen, welche von Kor- 
porationen oder Priratpersonen oder auf Aktien angelegt sind oder angelegt 
werden möchten, insofern dieselben nur Nebenstraßen sind oder bloß lokale 
Verbindungen einzelner Ortschaften oder Gegenden mit größeren Städten 
oder mit den eigentlichen Haupt-Handelsstraßen bezwecken. 
An Stelle der vorstehend in Beziehung auf die Höhe der Chaussee- 
delder eingegangenen Verbindlichkeit tritt für Oldenburg die Verpflichtung, 
die dermaligen Chausseegeldsätze nicht zu erhöhen. 
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflaster-Geldern sollen auf 
chaussirten Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze 
gemäß aufgehoben und die Ortspflaster den Chansseestrecken dergestalt einge- 
lechncet werden, daß davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen 
Tarife zur Erhebung kommen. 
Artikel 23. 
Die Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mit Ein- 
schluß derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen, (Rekognitions-Gebühren), 
sind von der Schifffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen 
des Wiener Kongresses oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, 
ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, insofern hierüber 
nichts besonderes verabredet worden ist, oder verabredet werden wird. 
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreßakte 
noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle oder 
Basserwegegelder nach den privativen Anordnungen der betreffenden Re- 
Fieungen erhoben. Diese Abgaben sollen jedoch den Betrag von 1 Gr. vom 
Ruerüalien 111. 7
	        
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