Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

1134 1869. Art. 17. Verantwortliche Bundesministerien. 
welche man früher an das Zollparlament knüpfen mochte, sind abgeschnitten, 
als gerade die Partei der Preußischen Regierung im Verein mit den grund- 
sätzlichen Gegnern des neuen Deutschlands über eine vorgeschlagene politische 
Kundgebung zur Tagesordnung überging und damit die politische Bedeutung 
des Zollparlaments unwiderruflich vernichtete. Meine Herren, ich gestehe 
übrigens, ich habe auch früher bezweifelt, ob es möglich sein würde, aus 
dem Zollvereinsvertrage eine wirkliche Staatsgewalt herauszubilden und ich für 
meine Person — ich ziehe ein festes organisches Staatswesen mit Wenigen 
einem lockern äußeren Verbande mit Vielen vor. Aber je geringer für den 
Augenblick die Aussicht auf die Ausdehnung des Bundes ist, desto entschie- 
dener muß der andere Weg verfolgt werden, die innere Konsolidation. Und, 
meine Herren, wer nicht auf Gewalt und Zwang rechnet, um die Mainlinie 
zu überschreiten, wer auf einen freiwilligen Eintritt der Süddeutschen hoftt, 
wer überzeugt ist, daß die Nationalität, die Gemeinschaft der Race, des 
Geistes und des Gemüthes unwiderstehlich auf den nationalen Staat hin- 
drängt, der muß auch erkennen, daß kein anderer Weg gegeben ist als die 
Entwickelung des bereits vorhandenen Kerns, die Ausbildung unserer Staats- 
verhältnisse, um die getrennten Glieder zu vereinigen und zu dem Ziele des 
ganzen Deutschen Staates zu gelangen. Das Jahr 1866 hat die alten 
Formen zertrümmert aber noch keine neue Organisation geschaffen. Gewiß 
war ohne die Zerstörung kein Aufbau möglich, aber wir dürfen nicht in der 
Auflösung beharren! Ich meine, der verlängerte Stillstand wäre gefährlich, 
auch für das bereits Gewonnene. Es handelt sich hier nicht um die Gegen- 
sätze von liberal und konserwativ, von Einheitsstaat und Bundesstaat, sondern 
es handelt sich um das Fundament jedes geordneten Staatswesens, um eine regel- 
mäßige Regierungsgewalt, und für die modernen Staaten ist bisher keine 
andere Form der Regierung gefunden, die sich auf die Dauer bewährt hätte, 
als die Form eines verantwortlichen Ministeriums. Der Herr Bundezkanzler 
wendete im Jahre 1867 ein: „der Bundeskanzler als Preußischer Minister 
könne die Verantwortlichkeit nicht mit einem zweiten Ministerium theilen: 
er sei der Träger der ministeriellen Verantwortlichkeit für den ganzen Um- 
fang der Geschäfte, und konstitutionell sei es gleichgültig, ob die Verantwort- 
lichkeit von Einem oder von Mehreren getragen werde.“ Meine Herren, 
das Letztere wäre doch nur in einer abstrakten konstitutionellen Theorie richtig; 
in Wahrheit wird bei einem einzigen Träger der Staatsgewalt die Verant- 
wortung eine bloß nominelle, denn keines Einzelnen Kraft kann für eine 
solche Stellung ausreichen. Es ist nicht möglich, daß ein Staatsmam 
Alles versehe, er kann unmöglich alle Verwaltungsdepartements des Bundes 
selbst leiten; er kann keine wirksame Verantwortung für die Verfügungen 
der einzelnen Departements übernehmen; er kann unmöglich gleichmäßig die 
äußeren Angelegenheiten und die umfassenden Arbeiten der großen Gesetz- 
gebung im Bunde leiten; er kann nicht Finanzen und Zollwesen, Militär 
und Marine, Post= und Telegraphenverwaltung, Handelswesen und Eisen
	        
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