Twesten. 1137
tionen, um gemeinsame Gerichtshöfe für das ganze Bundesgebiet handelt;
aber wir wollten uns an das augenblicklich Nothwendige halten und waren
der Ansicht, daß für den Augenblick ein Justizminister wohl noch zu entbehren
sei, daß gerade die Sorge für die Gesetzgebung des Bundes auch auf dem
juristischen Gebiete und die Aufsicht über die Durchführung der Gesetzgebung
des Bundes das eigentliche Gebiet, der eigentliche Wirkungskreis für das
Bundeskanzleramt bilde. Vor allen Dingen wichtig und unentbehrlich erschien
uns aber ein vollberechtigter Bundesfinanzminister. Die Aufrechthaltung
der Ordnung in der Finanzverwaltung scheint mir auf die Länge völlig un-
denkbar, wenn nicht auf diesem Gebiete eine selbstständige Verwaltung und
Kontrole geschaffen wird. Es ist unhaltbar, wenn hier bald durch, bald
ohne, gelegentlich auch gegen den Preußischen Finanzminister gehandelt werden
kann. Je umfassender die Verwaltung des Bundes wird, je mehr auf ein
eigenes Finanzwesen und auf eigene Hilfsmittel für den Bund gedrungen
wird, um so nothwendiger ist die einheitliche, plamnmäßige Leitung des Finanz-
wesens durch einen Staatsmann, dessen ganze Kraft dieser Thätigkeit gewid-
met ist. Ich möchte in der That fragen: wohin wäre wohl die gerühmte
Finanzordnung des Preußischen Staats lange vor diesen Zeiten gerathen,
wenn immer der Minister der auswärtigen Angelegenheiten und der Minister
des Krieges ausschließlich über die Ausgaben des Staats verfügt hätten,
wenn ihnen nicht ein gleichberechtigter Finanzminister das Gegengewicht ge-
halten hätte? Der Herr Bundeskanzler meinte bei einer früheren Verhand-
lung, durch einen Finanzminister des Bundes würden die Finanzminister der
einzelnen Staaten mediatisirt und zu dessen Unterbeamten gemacht werden.
Ich kann auch diesen Einwand nicht als richtig anerkennen. Denn soweit die
Finanzgewalt des Bundes reicht, sind ihr die Regierungen der einzelnen
Staaten schon jetzt unterworfen und ich meine, in dieser Beziehung kann es
völlig gleichgiltig sein, ob von dem Bundeskanzleramte oder von einem
Bundes-Finanzministerium reskribirt wird. Aber im Interesse Aller liegt
eine stetige, selbstständige Kontrole, ein Schutz gegen übertriebene Anforde-
rungen und gegen augenblickliche Maßregeln. — Daß die Einführung anderer
verantwortlicher Verwaltungschefs — die Uebertragung der Verantwortung
auf solche — neben dem Bundeskanzler nur durch ein, die Verfassung än-
derndes Gesetz herbeigeführt werden kann, das versteht sich von selbst; und
da große Organisationen nur von der Regierung ausgehen können, so haben
wir nicht einen Gesetzentwurf über die Einführung von Bundesministern
formulirt sondern nur einen Antrag auf die Vorlegung eines solchen Gesetzes.
Ob und wieweit die Bundesministerien mit einzelnen Preußischen Ministerien
zu verbinden oder von ihnen getrennt zu halten, das, meine ich, ist eine
Frage, welche nicht durch die Gesetzgebung zu reguliren sein wird; es wird
dies mehr eine Personenfrage sein und selbstverständlich werden die Ministerien
auch den Staatsmännern der übrigen Bundesstaaten außer Preußen offen
stehen. Nach allen Anzeichen, meine Herren, glaube ich, daß wir darauf