vom 8. Juli 1867. 101
Spielkarten, welche aus dem freien Verkehr eines Vereinsstaates nach
einem Vereinsstaate, in welchem eine Stempelabgabe erhoben wird, zum
Verbleib oder zum Durchgange rersendet werden, unterliegen der Uebergangs-
schein-Kontrolc.
4. Zum Artikel 5 Nr. II. 85 2, 3, 4, 5 und 7 des Vertrages.
Die im Artikel 11 des Vertrages vom 16. Mai 1865 unter Nr. II.
882, 3, 4, 5 und 7 enthaltenen, auf die innere Steuer vom Taback bezüg-
lichen Verabredungen sind in den Vertrag vom heutigen Tage nur deshalb
nicht übernommen worden, weil sie ihre Erledigung finden werden, sobald
die im Artikel 3 § 4. des Vertrages vom heutigen Tage getroffene Be-
stimmung zur Ausführung gelangt sein wird. Sie bleiben daher bis zu
diesem Zeitpunkte in voller Wirksamkeit.
5. Zum Artikel 5 § 5 des Vertrages.
Eine Uebersicht der Steuersätze, welche in denjenigen Vereinsstaaten, wo
innere Steuern auf die Herrorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse
gelegt sind, von den gleichnamigen vereinsländischen Erzeugnissen erhoben
eder bei der Ausfuhr solcher Erzeugnisse nach anderen Vereinstaaten rück-
rergütet werden, ist unter B beigefügt.
6. Zum Artikel 6 des Vertrages.
In Beziehung auf die schon bioher zum Jollverein gehörigen Staaten
bleiben diejenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rücksichtlich des er-
leichterten Verkehrs der ausgeschlossenen Landestheile mit dem Hauptlande
gegenwärtig bestehen.
7. Zum Artikel 8 § 3 des Vertrages.
Der Aufwand für die, den Ausschüssen zur Verfügung gestellten Beamten
wird zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Süddeutschen Staaten
nach dem Verhältniß vertheilt werden, in welchem die in die Kasse des
ersteren fließenden Zölle und Verbrauchs-Abgaben zu den Antheilen stehen,
welche die letzteren von den nach Artikel 10 des Vertrages in die Gemein-
schaft fallenden Abgaben erhalten.
8. Zum Artikel 8 § 6 des Vertrages.
Preußen wird, unbeschadet seiner ausschließlichen Berechtigung, im Namen
des Vereins Handels= und Schifffahrts-Verträge mit fremden Staaten ein-
mgeben, bei Verträgen mit Oesterreich und der Schweiz die angrenzenden
Vereinsstaaten zur Theilnahme an den, dem Abschluß vorangehenden Ver-
handlungen einladen. Im Falle eine Uebereinstimmung nicht zu erzielen,
wird es dessenungeachtet bei der Bestimmung des § 6 sein Bewenden be-
halten.