Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

104 Jollvereinigungs-Vertrag 
weisung ein Nachtbeil für den Jollverein entsteben mächte, seine 
abweichende Ansicht motivirt auf dem Konzepte zu vermerken, und 
zu verlangen, daß die Direktivbehörde wenigstens gleichzeitig mit 
dem Erlasse der fraglichen Verfügung an das ihr vorgesetzte Mi- 
nisterium Bericht erstatte. 
c#) In so fern das Letztere nicht rechtzeitig Abhülfe getroffen haben, 
oder eine Verständigung mittelst Korrespondenz der Ministerien oder 
der obersten Jollbehö#rden der betreffenden Staaten nicht inzwischen 
eingetreten sein sollte, ist an den Bundesrath des Jollvereins zu re- 
curriren, um die Differenz und den etwanigen Anspruch auf Ent- 
schädigung des Vereins gegen dieienige Regierung, deren Behörde 
dazu Veranlassung gegeben hat, zur Entscheidung zu bringen. 
d) Zu den Befugnissen des Bevollmächtigten gehört auch die Visitation 
des Grenz= und Revisionsdienstes auf der Zolllinie und des Ver- 
fahrens bei der Zoll= und Steuererhebung in dem Gebiete, wo er 
beglaubigt ist, wobei derselbe sich der Beihülfe der ihm hierzu zu- 
gewiesenen Beamten bedienen kann. Er ist jedoch nicht berechtigt, 
bei solchen Revisienen Befehle an die Zoll= oder Steuerbeamten zu 
ertheilen oder Anordnungen in der Verwaltung zu treffen, vielmehr 
kann er nur bei der betreffenden Direktivbehörde die schleunige Ab- 
stellung der von ihm etwa entdeckten Mängel in Antrag bringen. 
e) Es steht dem Berollmächtigten, wie jedem Mitgliede der Direktiv- 
Behörde, die Einsicht der Akten, Bücher, Rechnungen und Register 
K. sowohl dieser Behörde, als auch der Zoll= und Steuererhebungs- 
behörden zu. 
) Er kann die Rechmmgen über die gemeinschaftlichen Abgaben prüfen 
und dagegen Erinnerungen machen, ohne jedoch die Führung und 
Abnahme derselben, ingleichen die Entscheidung der Erinnerungen 
durch die dem Rechnungsführer vorgesetzte Dienstbehörde aufzuhalten. 
Findet er die Entscheidung dem Vereins-Interesse nicht entsprechend, 
so hat er den betreffenden Gegenstand bei dem Bundesrathe zur 
Anzeige zu bringen. 
16. Zum Artikel 22 des Vertrages. 
In Betreff des Betrages des Chausseegeldes im Königreiche Sachsen 
und in denjenigen zu dem Thüringischen Vereine gehörigen Ländern, wo die 
Meilen eben so lang, als die Sächsischen Meilen sind, verbleibt es bei den 
darüber in den Schluß-Protokollen zu den Verträgen vom 30. März und 
11. Mai 1833 getroffenen Verabredungen. 
17. Zum Artikel 26 des Vertrages. 
Man ist darüber einverstanden, daß die im dritten Absatze des Ar- 
tikels 26 bezeichneten Gewerbetreibenden und Reisenden Waaren zum Ver-
	        
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