Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Künzer. Waldeck. 1249 
mit einer sehr geringen Majorität auf der einen oder andern Seite zum 
Jiele gelangen. 
Der Antrag auf Schluß der Diskussion wurde angenommen). 
Dr. Waldeck als Antragsteller:"") Der Abgeordnete von Blanckenburg 
schien anzudeuten, es wäre besser, wenn der Antrag nicht wiederholt wäre. 
Ich habe aber im vorigen Jahre schon angekündigt und habe mein Wort 
lösen müssen, daß ich den Antrag wieder vorbringen würde, bis ich eine 
Maiorität hier in diesem Hause dafür sehen würde. Ich halte es für eine 
Pflicht Derjenigen, die der Meinung sind, daß der Reichstag des Nord- 
deutschen Bundes auf eine gedeihliche Wirksamkeit nur dann rechnen könne, 
wenn er eine lediglich aus Nützlichkeitsgründen aufgegebene Bestimmnng, die 
im konstituirenden Reichstag schon beschlossen war, wiederherstellte. Meine 
Herren, das ist ein sehr großer Unterschied mit jeder Kompetenzerweiterung 
und das möchte ich auch gegen angedcutete Kompetenzbedenken — die zwar 
allerdings mir gar nicht einmal von irgend einem der Redner in dieser 
Weise geltend gemacht worden zu sein scheinen, die aber nach verschiedenen 
Aeußerungen, wie sie in früheren Debatten gefallen sind, hier obwalten könnten 
— geltend machen. Es kann sich ja daron gar nicht handeln, daß eine 
Verfassungserweiterung in Ansehung der Kompetenz vorliegt, wenn die Be- 
fugnisse dieses Körpers. des Reichstages, anders bestimmt werden sollen, als 
sie in jener Verfassung bestimmt worden sind. Es wird an der Verfassung 
selbst, an der Konstituirung dieses Reichstages durchaus gar nichts geändert, 
es ist aber wohl ganz offenbar, daß wenn bei einem Antrage dieser Art 
irgend wie die Initiative gelegt werden muß, sie diesem Reichstage gebührt; 
der Bundesrath wird nicht in der Lage sein diese Initiative zu machen;: 
am wenigsten dann, wenn er hier nicht einmal eine Mehrheit sieht. Meine 
Herren, die Erklärungen des Herrn Bundes-Kommissarius können nun schon 
von diesem Gesichtspunkte aus bei mir nicht ins Gewicht fallen; sie haben 
aber auch materiell keinen Boden. Es mag ja sein, daß die damaligen 
Bundesstaaten sich unter dieser Bedingung eutschlossen haben, das allgemeine 
Wahlrecht anzuerkennen; sie fürchteten vom allgemeinen Wahlrecht irgend eine 
Gefahr und wollten diese dadurch heben, daß sie das allgemeine Wahlrecht 
indirekt wieder beschränkten, indem das Volk genöthigt wurde. nur vermögende 
Männer, nur solche Männer zu wählen, welche diese Mehrausgabe aus 
eigenen Mitteln leisten können; das ist der einfache Sinn jener ganzen Be- 
strebung gewesen. Und worin liegt denn nun die Furcht jener Mitglieder 
des Bundesraths? In Preußen werden ebenso wichtige Bestimmungen des 
öffentlichen Rechts, wie wir hier zu bearbeiten haben, werden alle Bestimmum- 
"*“) St. ½½ r. g. u. 
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