Schweitzer. 1871. Art. 53. Wiggers. 1257
Ihrer Absicht — das Recht und die Fähigkeit hier im Hause vertreten zu
sein. Aus diesem prinzipiellen Grunde ersuche ich Sie soviel an Ihnen
liegt wenigstens zu genehmigen, daß in Zukunft Düäten hier gezahlt wer-
den, und so viel an Ihnen liegt hinwegzubringen diese Beleidigung der
Armuth, d. h. der großen Masse des Volkes zu Gunsten der Besitzenden.
Ich halte dafür, daß es eine Art unberechtigter Ueberhebung der Be-
sitzenden ist, wenn sie — aus dem ausgesprochenen Grunde, daß hier nur Be-
sitzende vertreten sein sollen, daß dies ein Gegengewicht gegen das allgemeine
Wahlrecht sein soll, — keine Diäten genehmigen. Ich halte dies für eine un-
berechtigte Ueberhebung der Besitzenden, die nicht länger fortdauern darf.
Bei der namentlichen Abstimmung“) wurde in der dritten Be-
rathung der Antrag Waldeck mit 110 gegen 100 Stimmen abge-
lehnt?).
Art. 53.
Autrag Wiggers:
statt „kaiserlichen (Marine) zu setzen: „Reichs“(-Marine)).
Wicggers aus Rostock (Parchim-Ludwigslust) x): Meine Herren, ich
habe Ihnen im Einverständniß mit meinen politischen Freunden ein Amen-
dement zu dem Absatz 4 des Artikels 53 dahin vorgeschlagen, daß statt der
Worte „in der kaiserlichen Marine“ gesetzt werde „in der Reichsmarine“.
Die große Mehrheit des Reichstages ist mit uns der Ansicht, daß es sich
hier nur um eine Redaktion, nicht um eine Revision handelt. Wenn das
aber der Fall ist, meine Herren, dann ist daraus zu folgern, daß wenn sich
formelle Veränderungen vernothwendigen, dieselben sich möglichst an die
frühere Fassung anschließen müssen, sonst gewinnt es den Anschein, als wenn
man doch materielle Veränderungen hätte machen wollen, und es entsteht
dann die große Gefahr, daß später eine Interpretation eintrete, welche ent-
schieden dem Willen und der Ansicht des Reichstages widerspräche. Wenn
es nun in der früheren Fassung „Bundesmarine"“ geheißen hat, so ist es
doch das Natürlichste, das Wort durch „Reichsmarine“ zu ersetzen. Die
Vorlage ist auch im Uebrigen so verfahren. Ich weise nur auf den Artikel
64 im letzten Absatz hin, wo statt der früheren Fassung „Bundesheeres“ ge-
sagt ist „Reichsheercs". Ja, meine Herren, in diesem selben Artikel lauten die
*) St. B. S. 938 r. m.
*) St. B. S. 939 l. u.
*% St. B. 1871. S. 157 r. g. m.
1) St. B. 1871. S. 157 r. m.