Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

1871. Art. 59. Sonnemann. Windthorst. 1261 
oder „Reichsmarine“ besser ist. Hier aber, wo es sich rein um die Re- 
daktion handelt, muß man sich ja möglichst anschließen an den Ausdruck, 
wie er früher gebraucht ist. Damit glaube ich hinlänglich mein rein redak- 
tionelles Amendement motivirt zu haben. 
Der Antrag wurde bei der Abstimmüng abgelehnt?'). 
Antrag Sonnemann“: 
in Alinea 1 den Zwischensatz: 
„und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die 
letzten vier Jahre in der Reserve“ 
zu streichen. 
Sonnemann"“): Der Antrag ist von verschiedenen Seiten, wie ich 
aus persönlicher Anfrage weiß, nicht richtig aufgefaßt worden. Er hat ein- 
fach den Zweck die Frage der Dienstzeit aus der Verfassung in die Gesetz- 
gebung zu verweisen. Es besteht ja das Wehrgesetz, das die dreijährige 
Dienstzeit feststellt, und da wir keine Anträge bezüglich der Dienstzeit jetzt 
noch stellen wollten, so beantragen wir einfach die Streichung dieses Ab- 
satzes, der übrigens in der ursprünglichen Verfassungsvorlage nicht vorhan- 
den war. 
Dr. Windthorn )0: Ich werde gegen die Anträge stimmen, die sich 
auf den Militäretat beziehen. Ich halte die Bestimmungen der Verfassung 
in Beziehung auf den Militärctat für ein Ganzes. Da nnn die ganze 
Frage des Militäretats in der Herbstsession nothwendig zur Sprache kommen 
muß, so werden dann auch die Fragen zur GEntscheidung gebracht werden, 
die jetzt durch die Anträge angeregt sind. Bis dahin sage ich deßhalb zu den 
Anträgen Nein. 
Dr. Wehrenpsennig (Fritzlar-Homberg-Ziegenhain) #): Die Weglassung 
dieses Satzes, die der Abgcordnete Sonnemann beantragt, würde einfach die 
Folge haben, daß wir in diesem sehr wichtigen Punkte auf ganz partikulare 
*) St. B. S. 158 r. u. 
"*“#n) Drucks. Nr. 25. 
*%) St. B. S 159 l. o. 
) St. B. S. 159 l. g. o. 
14) St. B. S. 159 l. m.
	        
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