Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

1262 Art. 62. 78. 
Zustände kommen könnten. Es würden dann verschiedene Dienstzeiten in 
Baiem und Baden auf der einen Seite und in Würtemberg auf der andern 
Seite verfassungsmäßig eristiren können. 
Der Antrag wurde durch fast einstimmige Mehrheit abgelehnt“). 
Art. 62. 
Antrag Sonnemann“’: 
die Alineas 2, 3 und 4 zu streichen und dafür zu setzen: „Die 
Höhe der Ausgaben für das gesammte Kriegswesen des 
Reichs wird für die Zeit vom 1. Januar 1872 ab jährlich 
durch das Reichs-Etatgesetz festgestellt“. 
Sonncmann’’'): Meine Herren, hier könnten wir uns einfach auf den 
Standpunkt der Redaktionsveränderung stellen, denn der Antrag ist einfach 
nichts Anderes, als daß, da mit dem Jahre 1872 der Ausnahmezu- 
stand, den die Verfassung festsetzt, zu Ende geht, bezüglich des Militäretats 
das jährliche Budgetrecht eintreten soll. Wenn Sie die Fassung genau ver- 
gleichen, so wird in Folge der Wegstreichung der drei Sätze der Militäretat 
einfach neben die andern Etats gesetzt. 
Tasker r): Nur um ein Micßverständniß nicht aufkommen zu lassen, 
will ich erklären, daß es Keinem von uns anders einfällt, als daß von 
1872 ab das gewöhnliche Etatsrecht auch in Bezug auf das Militär 
Platz greift. 
Bei der Abstimmung wurde der Antrag fast einstimmig abge- 
lehnt4). 
Art. 78. 
Antrag Hänel 4): 
Alinea 2 zu fassen: 
„die Bestimmungen der Reichsverfassung, nämlich des Art. 4 
*) St. B. S. 159 l. m. 
"½) Drucks. Nr. 25. 
*#% St. B. S. 159 l. u 
1) St. B. S. 159 U u. 
+. St. B. S. 169 r. o. 
t#) Drucks. Nr. 27.
	        
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