Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

1264 1871. Art. 78. 
darauf, daß dieses Alinea 2 nicht in den Verfassungsurkunden steht, wie die- 
selben vereinbart worden sind mit Würtemberg, mit Hessen, mit Baden, daß 
es auch nicht steht in jener endgültigen Redaktion oder wenigstens in jener 
letzten Redaktion der Deutschen Verfassung, wie sie im dem baierischen Ver- 
trag unter Nr. II. und III. ausgenommen worden ist. Vielmehr dieses Alinea 2 
findet sich nur als Bestandtheil besonderer Verträge und Protokolle, die bei 
Gelegenheit der Feststellung unserer Deutschen Reichsverfassung mit den ein- 
zelnen Staaten sind aufgenommen worden. Dieses Alinea 2 also ist aus 
deujenigen Vertragsbestimmungen, die eigentlich nur getroffen werden sollen 
durch den § 3 des Einführungsgesetzes, ausnahmsweise herübergenommen 
worden in den Tert dieser Verfassung. Indem man sich dazu entschloß, in- 
dem der Bundesrath ums dies vorschlug, hat er diejenige Linie der Redak- 
tion der Verfassung überschritten, die er sonst in allen übrigen Punkten 
eingehalten hat. Meine Herren, ich habe mich natürlich fragen müssen, war- 
um der Bundesrath gerade an diesen Punkten die sonst eingehaltene Linie 
der Redaktion überschritten hat, welche Gründe ihn wohl dazu bewogen haben 
können. Ich glaube, es ist nicht schwer dieselben zu erkennen. Wenn wir 
nämlich alle jene übrigen Bestimmungen ins Auge fassen, welche sonst in 
den Verträgen und in den Protokollen neben der gegenwärtigen Redaktion 
der Verfassung Gültigkeit haben werden, so werden Sie leicht sehen, daß alle 
diese Bestimmungen, welche theils Zusagen von Vorrechten und Ehrenrechten 
sind, theils authentische Interprctationen enthalten, sich beziehen auf ganz be- 
stimmte berechtigte Subjekte — nirgend kann hier ein Zweifel sein, wer hier- 
zu berechtigt ist —, daß sie sich beziehen auf ganz bestimmte Artikel der Ver- 
fassung. Meine Herren, dächten wir uns, daß in Bezug auf diese vertragsmäßige 
Festsetzung, Versprechung, autheutische Interpretation irgendwie Zweifel entstünden, 
so würde sich die Zweifelhaftigkeit immer nur auf einen kleinen Raum beschrän- 
ken, der für die sonstige Geltung der Verfassung ziemlich untergeordnet sein dürfte. 
Ganz anders die gegenwärtige Verfassungsbestimmung. Diese Bestimmung 
hier bezieht sich nicht auf einzelne bestimmte Bundesstaaten, und sie bezieht 
sich nicht auf einzelne bestimmte Artikel der Verfassung, auf einzelne be- 
stiuumte Rechtsverhältnisse, — es ist eine allgemeine Klausel. Es enthält also 
diese Vertragsbestimmung ganz richtig eine allgemeine Limitation der Vor- 
schrift des Artikels 78, wenigstens dem Wortlaute nach. Und das ist es 
offenbar gewesen, was den Bundesrath veranlaßt hat, aus den sonstigen Ver- 
tragsbestimmungen gerade diese herüberzunehmen in die Verfassung. Ich 
möchte sagen, es ist dies mit einer gewissen Loyalität geschehen. Meine 
Herren, ich habe mich gefragt, ob es nicht vielleicht das Richtigste sein würde, 
dieses zweite Alinea hier wiederum einfach zu. streichen. Es wird dies keine 
andere Folge haben, als daß das Alinea 2 bei den betreffenden Verträgen 
und Protokollen sich wiederfinden würde. Es würde also höchstens in dem 
§5 “ unseres Einführungsgesetzes einer Verweisung auch auf die Nr. V. des 
baierischen Vertrages bedürfen. Ich muß hier aber sagen, daß die Inter- 
Fretationsfähigkeit dirser Bestimmung lediglich dazu führen würde, die Sachen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.