Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Hänel. 1265 
unklarer zu erhalten. Es scheint mir gefährlicher zu sein, die Sachen im 
Unklaren zu erhalten, als zu versuchen die Vertragsbestimmung an dieser 
Stelle richtig zu deuten, also auch dem jetzigen zweiten Alinea des Artikcls 
78 seine richtige Bedentung zu gewähren. Ich ersuche Sie, meine Herren, 
den Wortlant dieses Alinea 2 ins Auge zu fassen. Es heißt darin: „Vor- 
schriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundes- 
staaten in deren Verhältnisse zur Gesammtheit festgestellt sind“ rc. Meine 
Herren, solche bestimmten Rechte einzelner Bundesstaaten im Verhältniß zur 
Gesammtheit kannte bereits die Norddentsche Verfassung. Ich erinnere Sie 
an Artikel 34. Hier ist den beiden Hansestädten eine Freihafenstellung ein- 
geräumt; nur auf ihren Antrag soll sie verändert werden. Man kann dar- 
auf beziehen jene Bestimmung, welche die Postüberschüsse in bestimmter 
Weise auf die Matrikularbeiträge der einzelnen Staaten innerhalb einer be- 
stimmten Uebergangsperiode angerechnet sehen will. Wemn ich dies zugegeben 
habe, daß zu solchen bestimmten Rechten einzelner Bundesstaaten im Ver- 
hältniß zur Gesammtheit diese Postüberschüsse gehören, so ist nicht der min- 
deste Grund vorhanden, um nicht unter den nämlichen Begriff zu beziehen 
sene 15 Prozent, welche die einzelnen Staaten zur Zeit ein Recht haben von 
dem Ertrage der indirekten Steuern abzuziehen. Ich will einen andern Aus- 
gangspunkt nehmen. Durch die ganze Norddeutsche Verfassung hindurch 
gingen die Rechte des Bundespräsidiums, der Krone Preußen. Sie ver- 
zweigen sich durch alle Bestimmungen derselben. Meine Herren, fallen diese 
Rechte des Präsidiums nicht alle unter den Begriff bestimmter Rechte ein- 
zelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit? Wollen Sie 
mir diese Voraussetzung nur einen Angenblick zugeben — sie kann ja be- 
stritten werden aber geben Sie mir einen Angenblick zu — und Sie 
werden mir wenigstens soviel zugestehen müssen, daß sie sehr leicht darunter 
bezogen werden kann. Geben Sie mir das zu, dann, meine Herren, würde 
es nur eines sehr leichten Schritts bedürfen, um zu sugen: das Stimmenge- 
wicht, welches jedem einzelnen Staate in besonderer Weise im Bumderrathe 
gegeben ist, ist ein bestimmtes Recht des einzelnen Staats im Verhältniß 
zur Gesammtheit. Und wäre man so weit gekommen, dann wäre mir vor 
einer weitern Ausdehnung nicht bange. Meine Herren, eine derartige er- 
weiterude Interpretation, wie ich sie hier vorgeführt habe, als möglich an- 
genommen, wäre unter der Herrsschaft der Norddentschen Verfassung gleich- 
giltig gewesen. Denn alle bestimmten Rechte einzelner Staaten im Verhält- 
niß zur Gesammtheit standen lediglich unter dem Schutze von Verfassung 
und Gesetz, wie denn am letzten Ende selbst die privatsten Rechte Ein- 
zelner im Einzelstaat unter dem Schutze von Verfassung und Gesetz 
stehen und derjenigen Formen, welche über die Veränderungen von Ver- 
fassung und Gesetz geltend sind. Jetzt aber wird diesen Rechten 
ein ganz besonderer Schutz verliehen; sie werden gestellt unter 
das liberum veto des betreffenden Staates. Meine Herren, ich 
behaupte, wenn es gegenüber der Bestimmung der Norddeutschen Verfassung
	        
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