Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

1270 1871. Art. 78. 
verstanden, wie der Abgeordnete Lasker sie interpretirt. Vielmehr habe 
ich wohl gefühlt, wie bei den Verträgen die Verbriefung des logischen Satzes, 
wie Herr Lasker sich ausgedrückt, eine sehr bestimmte Bedeutung hatte. Die- 
selbe hatte eine starke Bedeutung gegenüber dem Geschäfte der Herren Ab- 
geordneten Lasker und Miquel die Einzelstaaten in ihren Kompetenzen zu 
beschränken. Ich beschränke mich darauf, diesen Satz bestimmt hier auszu- 
sprechen, da ich keine Konseqguenz gezogen wissen will aus dem, was die 
Herren Hänel und Lasker heute gesagt haben. Wenn Herr Lasker meint, 
daß das, was ich sage, nicht für die übrigen Mitglieder des Hauses gelten 
würde, so antworte ich ihm, wie ich erwarten muß, was die andern Mit- 
glieder des Hauses zu dieser seiner Ansicht sagen. Wir befinden uns übrigens 
ja nach Laskers Meinung jetzt in einem Ruhepunkte und deshalb werden die 
hier berührten Fragen in dieser Diät schwerlich praktisch. Diejenigen, die 
nach uns kommen, käönnten vielleicht auch auf meine Stimme etwas mehr 
Gewicht legen als Herr Abgecordnete Lasker und etwa ein Theil seiner 
Parteigenossen. 
Dr. Hänel'"): Meine Herren, auf jeden Fall geht aus der Erklärung, 
die wir eben gehört haben, soviel hervor, daß man sich in Bezug auf das 
hier behandelte Alinea 2 alles Mögliche für die Zukunft vorbehält. Grade 
dieses Vorbehalten zu beseitigen, war diejenige Absicht, die ich bei der Stellung 
meines Antrages hegte. Wenn der Herr Vertreter des Bundesraths vorhin 
gesagt hat, daß ich mich in der Behauptung geirrt habe, dieses Alinea 2 
des Artikels 72 habe nicht im Vertrage mit Baiern gestanden, so bin ich 
falsch gehört worden. Ich habe vorhin gesagt: dieses Alinea 2 hat in keiner 
Verfassungsurkunde gestanden. Sie wissen, meine Herren, die verschiedenen 
Verfassungsurkunden sind ja festgestellt worden in den Verträgen mit Baden 
und Hessen und sodann in dem Vertrage mit Baiern unter Nr. II. und III. 
Ich habe grade gesagt, diese Bestimmung finde sich nur im Protokoll und 
in Vertragenummern, also im baierischen Vertrage unter Nr. V., nicht aber 
unter jenen Nummern, welche den Verfassungstert im baierischen Vertrage 
feststellen. Insofern bleibe ich also bei der Behauptung: die Hinzufügung 
dieses Alinea 2 ist eine Herübernahme von Vertragsbestimmungen in den 
Verfassungstert. Es liegt also hier eine materielle Veränderung vor, die zu- 
erst der Bundesrath gemacht hat. Wenn mich nun Herr Lasker darauf ver- 
weist, daß es ja keinem Zweifel unterliegen könne, daß eine solche aus den 
Verträgen oder Protokollen in dic Verfassung herübergenommene Bestimmung 
keine andere Auslegung finden dürfe, als diejenige ist, die an dem ersten 
Orte mit ihrer Fassung möglich war, so will ich das gern zugeben. Dann 
aber fehlt nur jeder und aller Grund, um diese Bestimmung aus den Ver- 
trägen herüberzunehmen in die Verfassungsurkunde. Dann würde gerade 
  
*) St. B. S. 162 l. g. u.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.