Vorwort zu den Registern.
— —
Wi sind bei der Fertigung der Register von der Absicht geleitet gewesen,
einen möglichst großen Nutzen zu schaffen und deshalb den Kreis des Publi-
kums zu erweitern. Demgemäß wurde die Einrichtung so getroffen, daß
die Register den Besitz unseres Buches keineswegs voraussetzen, daß sie viel-
mehr auch separat und für sich allein zu einem größeren Theile ihres In-
haltes zugleich für Diejenigen brauchbar sind, welche auch nur im Besitze
der Deutschen Reichsverfassung, sei es allein, sei es in Verbindung mit
der Verfassung des Norddeutschen Bundes oder den Versailler Verträgen
sind, oder aber welche sich im Besitze der Stenographischen Berichte des
Reichstages selbst befinden. Durch Citirung der Artikel und sonstigen Ab-
theilungen der Verfassungs= und beziehungsweise der Vertrags-Urkunden sollen
die Register zugleich hierfür als Register dienen, durch Citirung der Steno-
graphischen Berichte hingegen zugleich ein das Gebiet der Verfassung er-
schöpfendes Register für die Stenographischen Berichte selber bilden.
Auf einige Worte des Hauptregisters glauben wir zur leichteren Orien-
tirung im Voraus aufmerksam machen zu sollen, weil wir in denselben
weitertragende und Mehreres in einem Begriffe umfassende Schlagworte
aufgestellt haben. Es sind dieß insbesondere die Worte:
Bairischer Vertrag im (Allgemeinen und) Einzelnen.
Competenz u. s. w. Competensausdehnung u. s. w.
Enutwurf von 1867. (Außerungen Über den Entwurf im
Ganzen und die ihm zu Grund gelegten oder nicht gelegten
Principien).
General-, Spezial-Debatte über sämmtliche Verfassungs-
vorlagen von 1867 bis 1871.
1°