Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Oistorische Einleitung. 121 
Würtemberg, Baden und Hessen statt. Der Präsident des Bundeskanzler- 
amtes eröffnete, daß zum Bedauern der Preußischen Regierung es nicht 
möglich gewesen sei, auch die bayerischen Bevollmächtigten einzuladen, er- 
heblicher Schwicrigkeiten wegen, die sich bei den Verhandlungen mit ihnen 
ergeben haben; übrigens, fügte der Präsident des Bundeskanzleramtes bei, 
haben die K. Baierischen Berollmächtigten selbst schriftlich den ausdrücklichen 
Bunsch ausgesprochen, es möchten jener Schwierigkeiten ungeachtet die Unter- 
handlungen mit den übrigen süddeutschen Staaten, also ohne Baiern, fort- 
gesetzt werden. Das Ergebniß der Konferenz vom 6. November war die 
Verfassung, welche dem hessisch-badischen Vertrage beiliegt, vorbehältlich noch 
der besondern Festsetzung für Würtemberg in Absicht auf das Post= und 
Telegraphenwesen. In der Woche vom 6. bis 12. November wurde sodann 
auch die würtembergische Militärkonrention festgestellt, und nach zwei Unter- 
redungen der würtembergischen Bevollmächtigten mit dem Bundeskanzler er- 
übrigten für Würtemberg nur noch einige Redaktionen und Entschließungen 
wegen Annahme einiger norddeutschen Bundesgesetze in Würtemberg. Dann 
waren die würtembergischen Bevollmächtigten in der Lage, abzuschließen, 
allerdings ohne zu wissen, ob und unter welchen Bedingungen Baiern nachfolgen 
werde. Einen solchen Schritt für sich allein zu thun, waren die würtem- 
bergischen Bevollmächtigten nach den obwaltenden Verhältnissen nicht in der 
Lage. Wir reisten daher am 13. November zur Vortragserstattung nach 
Stuttgart mit der bestimmten Absicht, in thunlichster Bälde nach Versailles 
mrückzukehren. Kaum hier angelangt aber traf uns die telegraphische Mit- 
tbeilung aus Versailles, es sei nicht thunlich gewesen, die Berufung des 
norddcutschen Reichstages noch weiter zu verschieben, weßhalb am 15. No- 
rember mit Baden und Hessen in der vereinbarten Weise abgeschlossen wor- 
den sei; würden die würtembergischen Bevollmächtigten unmittelbar nach 
Berlin reisen, wohin auch der Präsident des norddeutschen Bundeskanzleramts 
sich mu begeben veranlaßt sei, so könne der Abschluß in Berlin erfolgen. Am 
20. November reisten wir nach Berlin ab mit der Ermächtigung, auf der 
in VBrsailles gewonnenen Grundlage abzuschließen. Die Schlußredaktionen, 
die Ausfertigungen kosteten immer noch einige Tage, auch war die würtem- 
bergische Militärkonvention erst am 21. November in Versailles vom Kriegs- 
minister v. Roon unterzeichnet und erst am 22. November dort zur Post 
gegeben worden, es konnte deßhalb der würtembergische Vertrag nicht vor 
dem 25. November unterzeichnet werden, nachdem am 24. in der Frühe aus 
Versailles telegraphisch nach Berlin die Nachricht gelangt war, daß die 
Uebereinkunft mit Baiern am 23. November abgeschlossen worden sei. Zu 
dem baierischen Vertrage hatten selbstrerständlich auch die übrigen süd- 
deutichen Staaten ihre Zustimmung zu geben; dieß geschah nach einigen 
rerausgegangenen Verhandlungen am 8. Dezember. Am 9. Dezember endlich 
wurde noch abgeschlossen eine Vereinbarung über die Aufnahme der Namen 
„Kaiser und Reich" in den Eingang und in Artikel 11 der Verfassung.
	        
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