4 Verfassung des Deutschen Reichs.
Schwarzburg-Sondershausen 1, Waldeck 1, Reuß älterer Linie 1, Reuß
jüngerer Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1, Lübeck 1, Bremen 1, Ham-
burg 1, zusammen 58 Stimmen.
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundes-
rathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zu-
ständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.
Artikel 7.
Der Bundetath beschließt:
1) über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von dem-
selben gefaßten Beschlüsse;
2) über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen
Verwaltungs-Vorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch
Reichsgesetz etwas Anderes bestimmt ist;
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder
der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Eimichtungen hervor-
treten.
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag
zu bringen, und das Präsidium ist rerpflichtet, dieselben der Berathung zu
übergeben.
Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den
Artikeln 5. 37 und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht
instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt die
Präsidialstimme den Ausschlag.
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Be-
stimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist,
werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die An-
gelegenheit gemeinschaftlich ist.
Artikel 8.
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse
1) für das Landheer und die Festungen;
2) für das Seewesen;
3) für Zoll= und Steuerwesen;
4) für Handel und Verkehr;
5) für Eisenbahnen, Post= und Telegraphen;
6) für Justizwesen;
7) für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens
vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat
nur Eine Stimme. In dem Ausschuß für das Landheer und die Festungen
hat Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, sowie die
Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen werden vom Kaiser emannt;
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