Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

232 Verträge 1870. 
VBorbemerkung. 
Zu der nachfolgenden Darstellung der Berathungen und Abstimmungen 
in zweiter und dritter Lesung ist Folgendes vorauszuschicken. Es war 
im Norddeutschen Reichstage, dem Vorschlage des Präsidenten Dr. Simson 
gemäß’), die Berathung der drei Verträge nach der Reihenfolge ihrer 
Vorlegung sowol in zweite als dritte Berathung genommen worden. Be- 
gonnen wurde nämlich mit dem Vertrage Badens und Hessens, dann fort- 
gefahren mit dem Vertrage Würtembergs, endlich geschlossen mit dem Ver- 
trage Baierns. Jede der drei Vorlagen wurde einzeln für sich vollkommen 
erledigt. Bei dem badisch-hessischen Vertrage wurde im Einzelnen die 
demselben beigedruckte Verfassung zuerst, sodann erst der auf Grundlage der- 
selben abgeschlossene Vertrag berathen; ebenso wurde zunächst der mit Wür- 
temberg und Baiern geschlossene Vertrag und sodann erst das Schlußproto- 
koll (bei dem baierischen Vertrag) erledigt. Die Berathung und Abstimmung 
selbst wurde in der Weise bethätigt, daß der Präsident die einzelnen Artikel, 
Paragraphen oder sonstigen Bestandtheile der Vorlagen aufrief und wenn 
ein Abänderungsantrag nicht gestellt wurde, die Zustimmung des Reichstags 
zum betreffenden Theile der Vorlage annahm. Demgemeß ist auch in der 
folgenden Darstellung verfahren, nur ist hier der Aufruf des Präsidenten 
ebenfalls weggelassen, und wenn zu dem Theile der Vorlage nicht nur kein 
Antrag gestellt, sondern auch das Wort nicht ergriffen wurde, überhaupt jede 
Bemerkung und ebenso auch jede Ueberschrift weggelassen worden. Bezüglich 
aller derjenigen Theile, Artikel, Ziffern und Paragraphen der Vorlagen also, welche 
im Nachfolgenden entweder gar nicht auf geführt werden, oder wo an eine einfache 
Diskussion (ohne daß ein Antrag gestellt wurde) keine Abstimmung angereiht 
wird, ist in der zweiten und bezichungsweise dritten Berathung die Zu- 
stimmung des Reichstags zur unveränderten Vorlage erfolgt. — Die 
dritte Berathung haben wir nämlich, wie wir in ähnlicher Weise auch 
bei der Verfassung von 1867 verfahren sind, sogleich an die zweite Bera- 
thung an den betreffenden Stellen der Vorlage, und zwar hier durchgängig 
die ganze Spezialdebatte angereiht. Lediglich die Generaldebatte haben wir 
ausgeschieden und hinter der zweiten Berathung besonders behandelt. 
*) St. B. S. 67 r. g. m. 109 r. g. m.
	        
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