Verfassung des Deutschen Reichs. 9
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befind-
lich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in
letzterem ciner Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleich-
artige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen.
Artikel 34.
Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zmeck ent-
sorechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Frei-
bafen außerhalb der gemecinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in
dieselbe beantragen.
Artikel 35.
Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zoll-
wesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und
Tabacks, bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen
inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegen-
seitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchs-
algaben gegen Hinterziehungen, sowie über die Maßregeln, welche in den Zoll-
ausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind.
In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Bestcucrung des inlän-
rischen Branntweins und Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die
Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, einc Uebereinstimmung
der Gesetzgebung über die Besteucrung auch dieser Gegenstände herbeizu-
führen.
Artikel 36.
Die Erhebung und Verwaltung der Jölle und Verbrauchssteuern (Art. 35)
bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb
seines Gebietes überlassen.
Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch
Reichsbeamte, welche er den Zoll= oder Steuerämtern und den Directivbehörden
der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes
für Zoll= und Steuerwesen, beiordnet.
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemein-
schaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen werden dem Bundes-
rathe zur Beschlußnahme vorgelegt.
Artikel 37.
Bei der Beschlußnahme über die zur Ansführung der gemeinschaftlichen
Gesctzgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen,
giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für
Aufrechterhaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.