244 Vertrag mit Baden und Hessen.
festgehalten hat, und daß er nur dem Drucke gewichen ist, den damals die
beiden Großmächte Oesterreich und Preußen auf ihn ausgeübt haben.
Erinnern Sie sich ferner, meine Herren, daß, als er sich auf Drängen
der Großmächte dazu entschloß, den schiedsrichterlichen Spruch einzuholen,
er es war, der sagte, wie auch der Spruch ausfallen würde, er würde doch
an dem konstitutionellen Princip festhalten. Erinnern Sie sich, daß ja
der Großherzog von Mecklenburg- Schwerin der Verklagte in jener Ange-
legenheit war und die konstitutionelle Verfassung von 1849 vertheidigt hat.
Und als durch den Schiedsspruch die Verfassung von 1849 aufgehoben
wurde, da war es der Großherzog, welcher sagte, er wolle dessenungeachtet
nicht von dem konstitutionellen Princip zurückweichen, und er hat dies
später noch wieder einmal ausgesprochen. Also, meine Herren, der Groß-
herzog ist nicht das Hinderniß der Reform unserer Verhältnisse; das Hin-
derniß liegt in unserer Ritterschaft, die unter keinen Umständen ihre Zu-
stimmung dazu geben will, daß unsere Verhältnisse auch nur im Geringsten
fortgebildet werden. Und, meine Herren, wenn Sie uns nicht dazu helfen,
wenn Sie nicht die Einleitung dazu treffen, dann können wir es erleben,
daß der Erbvergleich von 1755 noch sein zweihundertjähriges Jubiläum
feiert. Es kommt hinzu, daß es wünschenswerth ist, wenn Sie uns überall
helfen wollen, daß Sie uns jetzt zur Seite stehen. Meine Herren, wir
würden die mecklenburgische Frage gegenüber den großen Fragen, die hier
verhandelt werden, wahrscheinlich gar nicht berührt haben, wenn nicht die
Vorlagen solche wären, daß wir für die Zukunft jegliches Vertrauen dar-
auf, daß eine Aenderung unserer Zustände herbeigeführt werde, aufgeben
müßten. Nach dieser Verfassung soll eine Stimmenanzahl von vierzehn
jede Verfassungsveränderung verhindern können. Meine Herren, glauben
Sie denn nicht, daß, wenn die Mecklenburgische Ritterschaft es will, sie
vierzehn Stimmen gewinnt, um eine Verfassungsveränderung zu verhin-
dern? Aber die Sache steht noch schlimmer! Nach der betreffenden
Nummer des Protokolls, welches in dem badischen Vertrag enthalten ist,
können die Vorschriften der Verfassung in Bezug auf Rechte einzelner
Staaten in ihrem Verhältniß zu der Gesammtheit nicht ohne Genehmigung
des betreffenden Staates abgeändert werden. Meine Herren, Sie wissen
nun, wie der Bundesrath die Einleitung zu der Bundesverfassung ausge-
legt hat, wonach die jetzige mecklenburgische Verfassung, wie sie faktisch be-
steht, die rechtsgültige sein soll. Also, meine Herren, liegt doch der Schluß
sehr nahe, daß sie ein Recht ist, was Mecklenburg im Verhältniß zu der
Gesammtheit zusteht, und daß die mecklenburgische Regierung später sagen
würde: ohne unsere Einwilligung kann auch nicht ein Titel in der alt-
landständischen Verfassung abgeändert werden. So, meine Hemen, liegen
die Sachen, uud wenn Sie uns heute nicht helfen, so können Sie uns in
langer Zeit nicht wieder helfen. Meine Herren, ich glaube auch, daß ich
für den Antrag an sich die Sympathien auf allen Seiten des Hauses habe,