Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

246 Vertrag mit Baden und Hessen. 
v. Hennig (Graudenz--Straßburg)“): Meine Herren, ich muß zunächst 
auf den Vorwurf antworten, den der Abgeordnete Wiggers mir gemacht 
hat, indem er äußerte, ich hätte doch wenigstens seine Begründung des 
Antrages abwarten müssen. Meine Herreu, es ist ja nicht zum ersten 
Male, daß der Herr Abgeordnete Wiggers diesen Antrag hier begründet, 
und mir war daher ganz genau bekannt, was er für denselben anzuführen 
im Stande sei. Meine Herren, ich brauche doch nicht erst zu warteu, was 
Herr Wiggers sagen will, er kann doch nichts Anderes vorbringen, als dic 
alten Klagen wiederholen. Meine Herren, wir theilen diese Klagen voll- 
ständig, wir sind ganz fest überzeugt, daß diesen Uebelständen in Mecklen- 
burg abgeholfen werden muß. Das ist der Grund, weshalb ich meinen 
Autrag eingebracht habe, weil ich nicht will, daß durch eine einfache Ab- 
lehnung des Antrages Wiggers der Frage hier präjudizirt wird. Nur aus 
diesem Grunde habe ich meinen Antrag eingebracht und bitte Sie, für 
denselben zu stimmen. 
Hansmann (Lippe-Detmold)“): Meine Herren, um Sie nicht mit 
Wiederholungen zu ermüden, will ich mich in der Hauptsache den Aus- 
führungen des Abgeordneten Wiggers auschliesen, in Bezug auf das Reich 
„Lippe“, dem nuzertrennlichen Bundesgenossen Mecklenburgs im Stillstande 
oder vielmehr im Rückschritt, da die Verhältnisse bei Beiden ganz ähnlich 
liegen. Ich kann es mir jedoech nicht versagen, einige Kuriositäten hervor- 
zuheben, welche ergeben dürften, daß die Vertretung des Volkes bei uns 
noch viel mangelhafter ist als dort. Es sind unter andern außer den 
Städten nur die Besitzer adliger Güter und von Bauerstätten wahlbe- 
rechtigt; aber letztere haben nur das Recht Wahlmänner zu wählen und 
diese Wahlmänner bedürfen zuvörderst der Bestätigung des Fürsten. 
(Heiterkeit.) Der schließlich aus diesen mittelbaren Wahlen hervorgegangene 
Abgeordnete muß Besitzer eines schuldfreien Grundbesitzes im Werthe von 
mindestens 3000 Thlrn. sein, sonst kann er die Bevölkerung nicht vertreten. 
Ferner, meine Herren, muß ein solcher gewählter Grundbesitzer im Stande 
sein, schriftlich seine Gedaufen auszudrücken (ob auch orthographisch, bleibt 
unbestimmt). Hat er diese beiden Bedingungen erfüllt, so muß er schließ- 
lich noch von dem Landesherrn approbirt, also für annehmlich befunden 
werden. (Heiterkeit, hört! hört!) Meine Herren, Sie scheinen Zweifel in 
diese Eigenthümlichkeit zu setzen, welche sich in dem großen deutschen Vater- 
lande vorfindet. Bei einer desfallsigen Beschwerde der lippe'schen Bevöl- 
kerung beim Reichstage hat, wie die stenographischen Berichte ergeben, in 
der Sitzung vom 23. Oktober 1867 der damalige Kabinetsminister v. Oheimb 
die Richtigkeit dicser Angabe sowie der Beschwerde bestritten. Gestatten 
) St. B. S. 114 l. u. 
St. 
B. S. 114 r. öh
	        
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