Verfaffung. Art. 3. Antrag Wiggers. Blanckenburg. Art. 4, Ziff. 16. Duncker. 253
einer vorgängigen Erlaubniß nicht abhängig gemacht
werden’)“.
Duncher (Berlin V)“): Meine Herren, ich habe diesen Antrag, welcher
sich auf die Freiheit der Presse bezieht, nicht in Verbindung gebracht mit
dem Antrage meines Freundes Wigard auf die Grundrechte, mit dem ich
sonst in jeder Beziehung sympathisire, weil ich den Einwand, den der Her
Präsident des Bundeskanzler-Amts der Aufnahme dieser Grundrechte in die
Verfassung entgegengestellt hat, vorausgesehen habe. Der Her Präsident
des Bundeskanzler-Amte hat sich dahin ausgesprochen, daß wir im gegen-
wärtigen Augenblicke nur uns mit selchen Verfassungsveränderungen beschäf-
ligen könnten und sollten, welche durch den Eintritt der Südstaaten unmit-
telbar bedingt werden. Meine Herren, diesen Anforderungen, die der Herr
Präsident des Bundeskanzler-Amts an zu stellende Amendements gerichtet hat,
meine ich, entspricht aber mein Antrag in Bezug auf die Freiheit der Presse
und des Vereinswesens vollständig; denn, meine Herren, die verbündeten Re-
gierungen schlagen uns in der Nummer 16 zu Artikel 4 eine ganz neue
Komxetenz des Reichstages und der Bundesgesetzgebung vor, sie fügen den
übrigen Bestimmungen hinzu unter 16: „die Bestimmungen über die Presse
und das Vereinswesen.“ Es handelt sich also, wenn, wie wir vorschlagen,
diesrr Kompetenz zugleich die Normatirbedingung hinzugefügt wird, daß
die Preßfreiheit durch keinerlei vorbeugende Maßregel oder Hemmung des
Verkehrs beschränkt werden darf, und daß das Recht, sich friedlich ohne
Boffen in geschlossenen Räumen zu versammeln, sowie das Recht, Vereine
zu bilden, von keiner vorgängigen Erlaubniß abhängig gemacht werden darf,
— nicht um ein neues Grundrecht, welches wir in die Verfassung des
deutschen Bundes einführen wollen, sondern, meine Herren, es handelt sich
einfach um die Konservirung der Grundrechte und der thatsächlichen Verhält=
nisse, welche fast in allen deutschen Staaten bestehen, und welche namentlich
in den süddeutschen Staaten zur Zeit bestehen, die aber in dem Augenublicke
aufgehoben oder wenigstens in ihrem Fortbestande gefährdet werden, wo Sie
der Bundesgesetzgebung ohne weitere Einschränkung die Gesetzgebung über
das Vereinsrecht und die Presse vindiciren; denn da nach dem Grundsatze
unfrer Bundesverfassung Bundesgesetze unbedingt den Landesgesetzen vor-
geben, so ist die Bundesgesetzgebung in keiner Weise an die biöherigen ver-
fassungsmäßigen Bestimmungen der Einzelstaaten gebunden; es kann z. B.
dem nächsten Reichstage ein Bundespreßgesetz vorgelegt werden, das die Cen-
sur einführt, und wenn die Majorität des Reichstages und die Majorität
des Bundesrathes die Censur einführen will, so besteht kein Hinderniß mehr,
unk sie wird eingeführt. Also ist mein Bestreben bei diesem Antrage ledig-
) Drucks. Nr. 26 IV.
*) St B. S. 117 l. .0