Berfafsung des Dentschen Reichs. 11
destaaten in Kenntniß, legt auch allsährlich die schließliche Feststellung jener
Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe vor. Der Bundeerath
beichließt übcr diese Veststellung.
Artikel 40.
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8. Juli 1867
bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung ab-—
geändert sind und so lange sie nicht auf dem im Artikel 7, beziehungsweise 78
keichneten Wege abgeändert werden.
VII. Eisenbahnwesen.
Artikel 41.
Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung Deutschlands oder
im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig crachtet werden,
können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundes-
Fieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landes-
bebeitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer
zn Ausführung konzessionirt und mit dem Exprrpriationsrechte ausgestattet
werden.
Zede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß
neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unter-
nehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel= oder
Kenkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte,
für das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht
kann auch in den künftig zu ertheilenden Konzessionen nicht weiter verliehen
werden.
Artikel 42.
Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen Eisenbahnen im
Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und
zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen
Neormen anlegen und ausrüsten zu lassen.
Artikel 43.
Es sollen demgemäß in thunlichster Beschlennigung übereinstimmende
Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements
eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisen-
bahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige Sicherheit ge-
währenden baulichen Zustandc erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so
ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfniß es erheischt.