Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Verfassung. Artikel 7. Delbrück. Lasker. 269 
cialetats für die baierischen Truppen. Aus diesen Gründen ist materiell un- 
bedingt ein gemeinschaftliches Interesse vorhanden, es ist aber auch formell 
in sofenn vorhanden, als nach meiner Ansicht der künftige Bundesetat gar 
nicht anders aufgestellt werden kann als in der Weise, daß die Ausgaben 
für das baierische Kontingent ebenso wie für alle übrigen Bundeskontingente 
auf unserem Etat erscheinen. Der Unterschied ist nur der: diese Ausgabe 
erscheint für Baiern in einer Summe, während sie für die übrigen Staaten 
subdiridirt nach den Etatstiteln in verschiedenen Summen erscheint, die sich 
nackber erst in der Hauptsumme vereinigen. Damit korrespondirt nach der 
andern Seite die GEinrichtung, die der Etat in Beziehung auf die Einnah- 
men treffen muß. Es werden nach meiner Ansicht auf dem Etat in Ein- 
nabme zu erscheinen haben — wie das aus den Bestimmungen der Ver- 
fassung von selbst folgt — sämmtliche Einnahmen an gemeinschaftlichen 
Steuern und es wird das, was nachher fehlt, allerdinge dann nach einem 
durch die Verschiedenheit der Gemeinschaftlichkeit der Steuern verschieden be- 
dingten Maßstab erscheinen müssen als Matrikularbeitrag. Also aus diesen 
fermellen und materiellen Gründen bin ich entschieden der Ansicht, daß dem- 
nächst sowohl die baierischen Vertreter im Bundesrathe als die baierischen 
Ageordneten im Reichstage über den Militäretat mitzustimmen haben, und 
daß auf den Militäretat die Ausnahmebestimmung am Schluß des Artikel 7, 
chenso wie die entsprechende Bestimmung am Schluß des Artikel 28 keine 
Anwendung findet. 
Tasker’): Die Herren wollen verzeihen; es wird bei Diskussion der 
Verfassung öfter vorkommen, daß Interpretationen bei der zweiten Lesung 
gefordert werden, weil für den Fall, daß keine zusagende Auskunft gegeben 
werden kann, entweder wir unsere Interpretation in der dritten Lesung aus- 
diücken oder eine authentische Interpretation in der dritten Lesung herbei- 
übren, um mindestens die Punkte aufzuklären, welche einer Aufklärung fähig 
sind. In diesem Sinne erlaube ich mir zu sagen, daß der Herr Minister 
Delbrück meine Frage nicht vollständig beantwortet hat und namentlich nicht 
in dem Sinne, welcher mir bedeutungsvoll erscheint. Ich habe absichtlich 
As Beispiel gewählt, ob die Mitglieder für Baiern auch über die Decharge 
des Bundes-Militäretats mit abzustimmen haben, weil die etwaigen Ueber- 
schüsse, welche als Folge der zur Decharge gestellten Rechnung sich ergeben, 
chenso die Zuschüsse, welche etwa zu leisten sind, Baiern nicht berühren. 
Meine generelle Frage aber ging dahin: ist die Bedeutung dieser Bestim- 
mung, daß nur in den Fällen, in welchen die Verfassung ausdrücklich die 
Kemxetenz für einzelne Staaten ausschließt, eine Theilnahme dieser Staaten 
nicht stattfindet: Nur eine Antwort in diesem Sinne würde mich beruhigen, 
weil ich sonst fürchte, daß wir wegen dieser ohnehin höchst unangenehmen 
St. B. S. 123 l. g. u.
	        
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