Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Verfassung. Art. 18. Lasker. Art. 28. Hoverbeck. 271 
In der vorgelegten Verfassung wurde dem als Alinen 2 beigefügt: 
Den zu einem Bundesamte berufenen Beamten eines Bundesstaates 
stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Bundesdienst im Wege der 
Bundesgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Bunde gegenüber die- 
senigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathlande aus ihrer dienstlichen 
Stellung zugestanden hatten. 
(asker’): Meine Herren, beim ersten Lesen kam es mir vor, als ob 
in diesem neuen zweiten Absatz des Artikel 18 über die Steuerpflicht der 
Bundesbeamten entschieden werden sollte. Da diese meine erste Auffassung 
ron Anderen getheilt worden ist, so glaube ich erwähnen zu müssen, daß, wie 
ich mich später überzeugt, der Wortlaut nicht darauf hinführt, sondern daß 
der Zusatz nur die Absicht hat, die Pensions= und ähnliche Ansprüche der 
Bundesbeamten an den Bund zu bestimmen. 
Artikel 28. 
Art. 28 der Verfassung von 1867 hatte gelautet: 
„Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gül- 
hgkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen 
Anzahl der Mitglieder erforderlich.“ 
In der jetzt vorgelegten Verfassung wurde dem als Alinen 2 angefügt: 
„Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Be- 
stimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaftlich ist, 
werden die Stimmen nur derjenigen Mitglieder gezählt, die in Bundes- 
staaten gewählt sind, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.“ 
Freiherr v. Hoverbeck"): Ich beantrage das Neuhinzugefügte wieder 
zu streichen. Es hängt das zusammen mit der von dem Abgeordneten Lasker 
bereits erwähnten itio in partes, die ich für den Bundesrath nicht bekämpft 
bate. Meine Herren, die Mitglieder des Bundesrathes vertreten eben die 
einznen Interessen ihrer besonderen Staaten, und bekommen von diesen 
Staaten ihr Mandat, sie haben also nicht den mindesten Anspruch, einzu- 
uden in einer Sache, die nicht direkt mit ihrem Staate in Verbindung 
steht. Ganz anders ist es mit den Abgeordneten; ich bitte Sie, nur etwas 
weiter zu lesen. Artikel 29 sagt: „Die Mitglieder des Reichstages sind 
Vertreter des ganzen Volkes“ — welches Volkes? — Giebt es ein lippesches 
erer mecklenburgsches Volk, oder giebt es — Gott sei Dank — heute nur noch
	        
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