Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Verfaffung. Art. 28. Kardorff. Hirsch. 273 
nech aufrecht erhalten zu wollen, stärker abgeschwächt wird, wenn sie bei 
der Berathung solcher Gegenstände antichambriren, als wenn sie dabei mit- 
stimmen. Das ist für mich der Grund, warum ich sie nicht zulassen will. 
v. Kardors] (Ohlau-Nimptsch-Strehlen)"): Ich kann die Auseinander- 
sctungen des Herrn Abgeordneten Miquel nicht als richtig anerkennen, ich 
muß im Gegentheil diejenigen, welche der Freiherr von Horrbeck gemacht 
hat, als die einzig richtigen und in nationalem Sinne zulässigen meinerseits 
crachten. Wenn ich gleichwohl dem Antrage des Freiherrn von Hoverbeck 
nicht zustimme, so geschieht das aus den von meinen Freunden in der Ge- 
neraldebatte bereits entwickelten Gründen, nämlich aus dem Grunde, weil 
die Annahme des Amendements, die Ablehnung der Verträge enthalten würde 
und weil wir nicht wissen und nicht übersehen können, welche Folgen diese 
AMlehnung der Verträge nach sich ziehen kann. 
Dr. Hirsch (Plauen-Pausa rc.)): Da der letztere Gesichtspunkt für 
meine Freunde und mich nicht maßgebend ist, so werden Sie mir erlauben, 
daß ich den Standpunkt, welchen wir eingenommen haben und noch heute 
rerreten, Ihnen darlege. Es handelt sich hier um eine Angelegenheit, die 
für die Würde der nationalen Vertretung von größter Wichtigkeit ist. Meine 
Heren, Herr von Hoverbeck hat schon auf den wunderbaren Widerspruch 
bingewiesen, wenn im Artikel 28 die itio in partes in Bezug auf gewisse 
Angelegenheiten angeordnet wird, und der nächstfolgende Artikel sagt: Die 
Mitglieder des Reichstags sind Vertreter des gesammten Volkes. Ich be- 
Kupte, dieser Widerspruch ist so groß, daß, wenn der Zusatz zum Artikel 28 
angenommen wird, eine Umänderung des Artikels 29 eintreten muß, weil 
sich Beide absolut mit einander nicht vercinigen lassen. Nun hat der Herr 
Abgeordnete Migquel gesagt, es sind doch besondere Angelegenheiten noch vor- 
handen, was er allerdings bedauere, und da können doch Abgeordnete der 
nicht betheiligten Staaten nicht mitstimmen. Aber, meine Herren, wie ist 
es denn in jedem einzelnen Landtage, z. B. im preußischen, wie oft werden 
da nicht gesetzliche Bestimmungen angenommen, die nur eine Provinz, ja 
oft nur einen Kreis betreffen. Als z. B. die Dotation für die Provinz 
Hannore beschlossen wurde, fand da vielleicht eine itio in partes statt, in der 
wur die Hannoveraner mitstimmten? (Sehr wahr! links.) Ich bitte ferner 
zu ermessen, meine Herren, daß jedes Gesetz, auch wenn es allgemeiner Na- 
ar ist, sehr verschieden wirkt auf die verschiedenen Staaten, daß z. B. die 
Gewerbeerdnung für den Norddeutschen Bund, die wir in der vorigen Sessien 
angenommen haben, ein ganz anderes Gesetz ist für Preußen, für Mecklen- 
  
) St. B. S. 124 l. u. 
*) St. B. S. 124 r. o. 
N###lies I11. 14
	        
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