Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

276 Vertrag mit Baden und Hessen. 
die Thätigkeit der gesammten Legislation zu provoziren. Man soll also 
Dinge, die innerlich eine sachliche Aehnlichkeit, oder eine sachliche Gleichheit 
gar nicht haben, nicht in eine solche Vergleichung setzen, woraus nothwendig 
unrichtige Schlußfolgerungen hervorgehen müssen. Wenn wir die andere 
Bestimmung, die der Reservate, acceptiren, dann müssen wir in nothwendi- 
ger Konsequenz sie auch ausführen, obgleich es ja, ich gebe es zu, nicht 
schön ist. Was nun insbesondere die Bier= und Branntweinsteuer an- 
langt, so hoffe ich, in Betreff dieser Stoffe werden wir bald aus dem Pro- 
visorium dadurch herauskommen, daß wir den in den Verträgen und in der 
neuern Verfassung selbst bezeichneten Weg einschlagen und eine gemeinsame, 
auch unserem jetzigen norddeutschen Zustand gegenüber wesentlich verbesserte 
und vervollkommnete Besteuerungsweise für die Gebiete des Bieres und 
Branntweins herbeiführen, wogegen dann die Anwendung des zweiten Ab- 
satzes des Artikel 28, für diesen Fall wenigstens, von selbst hinwegfällt; ich 
gebe mich also der Hoffnung hin, daß dies früher oder später auch bezüglich 
aller anderen Fälle so sein wird, und daß wir in dem gegenwärtigen Augen- 
blicke nichts schaffen als ein zwar an und für sich bedauerliches, aber hof- 
fentlich bald vorübergehendes Provisorium. 
Frhr. v. Hoverbeck’): Meine Herren, wenn der Präsident des Bundes- 
kanzleramts gesagt hat, daß die vereinigten Regierungen für die Geschäfts- 
ordnung des künftigen Reichstages nicht zu sorgen haben, so ist das richtig; 
um so dringender ist es aber un sere Pflicht, dafür zu sorgen; und wenn wir 
anerkennen, daß diese itio in partes im Reichstage selber die Geschäfts- 
ordnung des neuen Reichstages verwickelt machen und denselben so dem 
Fluche der Lächerlichkeit aussetzen wird, (Bewegung) — wie das schon 
von mehreren Seiten anerkannt worden ist, ich weiß nicht, ob in diesem 
Hause oder außerhalb desselben — dann glaube ich, ist es unsere Pflicht, 
dafür zu sorgen, daß solche traurigen Fälle nicht vorkommen. Wenn man 
sagt, es wäre besser, daß überhaupt keine Reservaten vorkämen, so gebe ich 
zu, daß dieß der Fall ist; wenn aber trotzdem die Reservate wieder und 
wieder in die Verfassung gebracht sind, so hat man zwischen zwei Bestim- 
mungen zu wählen. Man kann entweder sagen: es sollen die Vertreter aus 
allen Staaten, die mit diesem speziellen Falle gerade nicht befaßt sind, den- 
noch mitreden, weil sie Vertreter des ganzen Deutschen Bundes sind; oder 
man setzt fest: sie sollen ausgeschlossen werden — nach vielleicht langen Debatten 
ausgeschlossen werden durch die Vertreter aller übrigen deutschen Gebiete. 
Nun, meine Herren, da sage ich, ich fürchte keine Gefahr davon, wenn z. B. 
die Vertreter von Baiern selbst in einer Angelegenheit wie die Bier= und 
Brauntweinsteuern mitzusprechen haben; sie werden in dem Augenblicke, wo 
sie in dieser Weise stimmen, den anderen Bundesstaaten keinen Schaden 
5*0) St. B. S. 125 r. S.
	        
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