Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

278 Vertrag mit Baden und Hessen. 
Antrag Hoverbeck auf Streichung) durch die große Mehrheit ange- 
nommen"). 
Artikel 32. 
Antrag Wigard: Den Beschluß des Norddeutschen Reichstages in der 
Vorberathung von 1867 wieder einzustellen, wonach der Artikel zu lauten 
hätte: 
„Die Mitglieder des Reichstags erhalten aus der Bundeskasse 
Reisekosten und Diäten nach Maßgabe des Gesetzes. Bis zum 
Erlaß dieses Gesetzes stellt das Bundespräsidium die Höhe derselben 
fest. Ein Verzicht anf die Reisekosten und Diäten ist unstatthaft. 
Der Antrag wurde abgelehnt.“) 
Artikel 35. 
Art. 35 der Verfassung von 1867 hatte gelautet: 
„Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zoll- 
wesen, über die Besteuerung des Verbrauches von einheimischem Zucker, 
Branntwein, Salz, Bier und Tabak, sowie über die Maßregeln, welche in 
den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinschaftlichen Zollgrenze erfor- 
derlich sind.“ 
In der vorgelegten Verfassung wurde der Artikel geändert wie folgt: 
„Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zoll- 
wesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und 
Tabaks, bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen 
inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegen- 
seitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsab- 
gaben gegen Hinterziehungen, sowie über die Maßregeln, welche in den Zoll- 
ausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind.“ 
In Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Branntweins und 
Biers der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch 
ihr Bestreben darauf richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über 
die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen."“ 
*) St B. S. 126 l. m. 
*) Drucks. Nr. 26 Ziff. III, St. B. S. 126 l. g. uU.
	        
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