Vorbemerkung zum III. Band.
Da wir uns bei dem Abdrucke der Urkunden auf das Nothwendige
beschränkt haben, so haben wir in diesem Bande insbesondere die dem ba-
disch-hessischen Vertrage als integrirender Bestandtheil beigefügte Verfassungs-
redaction, (welche wir als „Verfassung von 1870"“ citiren) nicht vollständig
aufgenommen, vielmehr nur den Eingang mit Art. 15) und den Schluß mit
Art. 78, 7958) und 807) zum Abdrucke gebracht. Uebrigens ist der Wort-
laut dieser Verfassung ohnehin aus dem Inhalte des badisch-hessischen Ver-
trags, besonders im Zusammenhalte mit den Anführungen im bairischen
Vertrage, zu entnehmen und werden wir denselben noch überdieß durch Citate
im alphabetischen Sachregister erkennbar machen.
Ferner müssen wir hier noch eine zweite, einen Theil dieses Bandes
allein betreffende, entschuldigende Erklärung besonders beifligen. Wie schon
in der Vorrede bemerkt wurde, mußten wir aus Raumrücksichten auf einen
vollständigen Abdruck der Süddeutschen Landtagsverhandlungen von
*) Seite 46.
5*#% Ebenda. Zu Art. 79 vgl. die folgende Anmerkung.
**) S. 23. Dieser Art. 80 ist in dem bairischen Vertroge als Art. 79 bezeichnet.
Art. 79 der Verfassung von 1867 (Bd. I. S. 22) wurde nämlich in dem balrischen Vertrag
als nun in Folge Zutritts Baierns vollständig weggefallen erachtet. Alinen 1 war schon
bei dem badisch hessischen Vertrage in dem Artikel 79 der Verfassung von 1870
nicht mehr ausgenommen (als durch die mittlerweile bekannt gemachten Schutz= und Trutz-
bündnisse und durch den Zollvereinigungsvertrag v. 8. Juli 1867 in Wegfall gekommen);
Alinen 2 wurde aber nun durch den endlichen Zutritt Baierns ebenfalls für gegen-
standelos erklärt. Was sodann insbesondere das Verhältniß Würtembergs zur Ver-
faffung von 1870 Überhaupt betrifft, so hatte (wie wir hier beizusügen Anlaß nehmen)
Würtemberg seinerseits schon bei den Verhandlungen zu Versailles im allge meinen bereits
die Zustimmung zur Bersassung von 1870 in ähnlicher Weise gegeben, wie dies vorher
seitens Badens und Hessens der Fall gewesen war; die Vertragsunterzeichnung selbst
(Berlin 25 November) erfolgte jedoch erst nach dem mittlerweile mit Baiern gelungenen
Vertragsabschlusse (Versailles 23. November) und eine förmliche Verfassungsredaction,
ähnlich der zum dadisch-hessischen Vertrage entworfenen, unterblieb nun für den Augenblick
mit Rücksicht auf die Menge der Gesammtmodifikationen und wurde deshalb bis zum I.
deutschen Reichstag verschoben.