292 Vertrag mit Baden und Hefsen.
sondere dem Reichstage zur Genehmigung vorzulegende Verträge, geregelt
werden.
Der Eintritt der Süddeutschen Staaten oder eines derselben in den
Bund erfolgt auf den Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der Bun-
desgesetzgebung."“
Nach dem vorgelegten Verfassungsentwurfe lautet der Artikel: „Der
Eintritt eines dem Bunde nicht angehörenden deutschen Staates in den
Bund erfolgt auf den Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der Bun-
desgesetzgebung."“
XV.
Uebergangs-Bestimmungen.
Artikel 80.
Diese Ueberschrift und der ganze Artikel 80 sind in dem vorgelegten
Verfassungs-Entwurfe zur Verfassung von 1867 neu hinzugefügt. Der pro-
ponirte Artikel 80 des neuen Verfassungsentwurfs lautete:
„Die nachstehend genannten, im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze
werden zu Gesetzen des Deutschen Bundes erklärt und als solche von den
nachstehend genannten Zeitpunkten an in das gesammte Bundesgebiet mit
der Wirkung eingeführt, daß, wo in diesen Gesetzen von dem Norddeutschen
Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat,
verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten Flagge u. s. w. die
Rede ist, der Deutsche Bund und dessen entsprechende Beziehungen zu ver-
stehen sind, nämlich:
I. vom Tage der Wirksamkeit der gegenwärtigen Verfassung an:
1) das Gesetz über das Paßwesen, vom 12. Oktober 1867,
2) das Gesetz, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und
ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge, vom 25. Oktober
1867,
3) das Gesetz über die Freizügigkeit, vom 1. November 1867,
4) das Gesetz, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, sowie
die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln, vom 8. Novem-
ber 1867,.
5) das Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegesdienste, vom
9. November 1867,
6) das Gesetz, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, vom 14. Novem-
ber 1867,