Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Verfassung des Deutschen Reichs. 15 
Bayems, beziehungsweise Württembergs mit seinen dem Reiche nicht ange- 
berenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung es bei der Bestimmung im 
Artikel 49 des Postvertrages vom 23. November 1867 bewendet. 
An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post= und Telegraphen- 
wesens hbaben Bayern und Württemberg keinen Theil. 
IX. Marine und Schifffahrt. 
Artikel 53. 
Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl 
des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem 
Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für 
welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind. 
Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegöhäfen. 
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zu- 
sammenbängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse 
bestritten. 
Die gesammte seemännische Berölkerung des Reichs, einschließlich des 
Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere 
defreit, dagegen zum Dienste in der Kaiserlichen Marine verpflichtet. 
Die Vertheilung des Ersatzbedarfes findet nach Maßgabe der vorhandenen 
seemännischen Bevölkerung statt, und die hiernach von jedem Staate gestellte 
Quote kommt auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung. 
Artikel 54. 
Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handels- 
marine. 
Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit 
der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffs- 
certifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Er- 
laubniß zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist. 
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasser- 
straßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher 
Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche 
in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Be- 
nupung der Schifffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung 
und gewobnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht 
übersteigen. 
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nm für die Be- 
nutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt 
sind, erheben werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung 
selcher künstlichen Wasserstraßen, welche Staatscigenthum sind, dürfen die zur 
Umerhaltung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforder-
	        
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