Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Verfassung. Artikel 3o. Delbrück. Miuel. 295 
das, was hier von Baden gesagt wird, wenn man Baden nicht speziell nennt, 
ren selbst für Würtemberg gelten würde. Ich würde also anheimstellen, es 
so zu fassen: „II. vom 1. Januar 1872 an, jedoch unbeschadet der früheren 
Geltung im Gebiete des Norddeutschen Bundes: 
Das Gesetz über die Ausgabe von Banknoten, und — mit Aus- 
schluß von Hessen südlich des Main 
1. das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen 
Bund vom 31. Mai 1870, 
2. das Strafgesetztuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 
1870, und 
4. die Gesetze über das Postwesen“ u. s. w. 
Ich wiederhole, e6 kommt mir darauf an, durch die gewählte Fassung 
erstens klar zu stellen, daß in Baden das Strafgesetzbuch mit dem Ein- 
führungsgesetz am 1. Januar 1872 in Kraft tritt, und zweitens diese Be- 
stimmung, die zunächst nur Baden trifft, formell so zu fassen, daß ohne eine 
Venderung des Vertrages mit Würtemberg diese selbe Bestimmung auch für 
Bürtemberg gilt. 
Wigqnel’): Ich erlaube mir, an den Herrn Präsidenten des Bundes- 
kanzleramts in Bezug auf den Artikel 80 einige Fragen zu richten. Zuerst 
die Frage: ob in dem Artikel 80 mit der Einführung der betreffenden dort 
angeführten Gesctze als selbstrerständlich angesehen worden ist, daß die zu 
diesen Gesetzen vom Bundesrathe erlassenen Einführungsverordnungen 
und allgemeinen Verwaltungsbestimmungen auch ohne Weiteres 
inGeltung kommen, oder ob der Bundesrath sich vorbehalten hat, nach 
Eintritt der betreffenden Vertretungen von Baden und Hessen in den Bun- 
desrath in dieser Beziehung die erlassenen Einführungsverordnungen zu rervi- 
diren? Sodann möchte ich die Frage an den Herrn Bundeskanzleramts-Prä- 
sikenten richten, ob die jetzigen Institutionen des Norddeutschen 
Bundes, welche unzweifelhaft in dem Norddeutschen Bunde bestehen bleiben, 
M insonderheit des Bund eskanzleramts selbst, welche nicht auf Gesetzen 
leruhen, sondern lediglich bei Gelegenheit der Budgetberathung hier im Nord- 
deutschen Bunde beschlossen sind, ohne weiteres Kraft behalten für die be- 
wmifenden südlichen Staaten resp. für den zukünftigen Deutschen Bundv7 Ich 
muß diese Frage um so mehr stellen, als darüber nichts ausdrücklich gesagt 
ist. Ich nehme also an, daß alle diese organischen Institutionen des Nord- 
deutschen Bundes, — mögen sie auf Gesetzen beruhen oder bei Gelegenheit 
der erlassenen Etatsgesetze entstanden sein, — sofern sie nicht ausdrücklich 
keseitigt sind, durch die neue Verfassung, auf den Deutschen Bund der Zu- 
bmst mit übergehen. Endlich erlaube ich mir die Frage, was es für eine 
Bewandtniß hat mit der Bestimmung, daß das Gesetz wegen der Ausgabe 
6*) St. B. S. 131 l. u.
	        
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