Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

296 Vertrag mit Baden und Hessen. 
von Banknoten in den betreffenden Staaten erst in Wirksamkeit kommen 
soll am 1. Januar 18727 Ich kann mir wohl denken, welche und daß die 
betreffenden Staaten Gründe gehabt haben, das betreffende Gesetz nicht ohne 
weiteres bei sich einzuführen, aber ich glaube doch ausdrücklich konstatiren zu 
dürfen, daß wenn wir diese Erstreckung bis zum 1. Januar 1872 zulassen, 
das im Sinne des Reichstages nicht so gedeutet werden soll, als wenn nun 
dadurch die betreffenden Staaten, wenn auch formell juristisch berechtigt, auch 
moralisch berechtigt wären, in der Zwischenzeit neue bisher nicht beabsichtigte 
Privilegien zu ertheilen in Bezug auf das Recht der Ausgabe von Bank- 
noten. Die bereits bestehenden zu ordnen, zweckmäßig zu regeln, — dagegen will 
ich nichts sagen, das wird nothwendig sein, aber wenn die Staaten die Ab- 
sicht haben, diese Frist nur zu benutzen, um eine allgemeine Ordnung der 
Banknoten zu erschweren, — das würde gegen die bona tüdes sein, wenn nicht 
ausdrücklich in den betreffenden Verhandlungen es als selbstverständlich zu- 
lässig bezeichnet worden ist. Auch hierüber bitte ich um gefällige Auskunft 
Seitens des Herrn Präsidenten des Bundeskanzleramts. · 
Präsident des Bundeskanzler-Amts Staatsminister Delbrück'): Meine 
Herren, was die erste Frage anbelangt, ob nämlich mit der Einführung der 
hier aufgezählten Gesetze ohne Weiteres auch die vom Bungesrath in Aus- 
führung dieser Gesetze erlassenen allgemeinen Instruktionen und Verord- 
nungen unrerändert eingeführt seien, so ist dieselbe ganz allgemein nicht zu 
beantworten. In Beziehung auf eine Anzahl dieser allgemeinen Verfügungen ist 
ihre Bejahung für mich außer Zweifel. Indessen ohne weiteres und ohne 
eine nochmalige Berathung werden nicht alle diese Verordnungen ausgeführt 
werden können. Ich erinnere nur z. B. daran, daß in dem Gesetz über die 
Wechselstempelsteuer eine Bestimmung enthalten ist, welche es dem Bundes- 
rathe überläßt, zu bestimmen, welche kommunal getrennte Orte in Beziehung 
auf die Stempelfreiheit der Platzanweisungen als Ein Ort angesehen werden 
sollen. Auf Grund dieser Vorschrift haben im Norddeutschen Bunde Ermit- 
telungen stattgefunden und durch die vom Bundesrath erlassenen Instruk- 
tionen sind einzelne Orte bezeichnet, die als Ein Ort gelten sollen. Ob solche 
Orte in Baden, Würtemberg und Südhessen vorhanden sind, das kann ich 
im Augenblick nicht übersehen. Die Frage wird aufgeworfen werden müssen, 
ob solche Orte vorhanden sind, und wenn sie vorhanden sind, so wird dem 
Bedürfniß ebenso entsprochen werden müssen, wie es in den Staaten des 
Norddeutschen Bundes geschehen ist. Was die zweite Frage anlangt, so 
nchme ich keinen Anstand, sie dahin zu bejahen, daß die im Nordbunde in Aus- 
führung der Bundesverfassung bestehenden Institutionen auf den neuen 
Bund übergehen. Ob es noch eines formellen Aktes bedürfen wird zur Kon- 
statirung dessen, — das im Augenblicke zu beantworten bin ich außer Stande. 
) St. B. S. 131 r. m.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.