Verfassung. Art. 3o. Delbrück. Miguel. 297
Es kann sein, daß es für das Angemessenste gehalten wird, in dem neuen
Bumdesgesetzblatt, welches wir bekommen werden, darüber etwas zu sagen.
Was die Banknotenfrage anbelangt, so liegt die Sache thatsächlich so: Die
badische Regierung hat — im Laufe dieses Jahres glaube ich, es ist noch
fiemlich neu — ein Banknotenprivilegium ertheilt; das besteht zu Recht, es
ist aber insoweit noch nicht zur Ausfuhrung gekommen, als, wenigstens zu
der Zeit, als das Protokoll vom 15. November unterzeichnet wurde, die No-
ten, zu deren Emission das neue badische Institut befugt ist, noch nicht
emittirt find. Der Wortlaut des Bundesgesetzes über die Ausgabe von
Bankneten würde, wenn nicht etwa bis zum 31. Dezember die thatsächliche
Tusgabe der Banknoten noch ermöglicht werden könnte, dahin führen, daß
dieses von der badischen Regierung ertheilte Privilegium in Wegfall käme,
indem das Bundesgesetz den Accent auf die Ausgabe legt. Das war der
Grund, aus dem die badische Regierung verlangt, daß die Geltung des Ge-
jetzes über die Banknoten hinausgeschoben werde. In Würtemberg liegt die
Sache so: es ist, wie wohl Manchem von den Herren bekannt sein wird, in
Bürtemberg seit Jahren die Errichtung einer Bank Gegenstand der Ver-
bandlung. Es gehört in Würtemberg zur Errichtung einer Bank nicht wie
in andern Ländern blos eine Genehmigung der Regierung, sondern es gehört
dazu ein Gesetz. Dieses Gesetz ist aus Gründen, die in den politischen Ver-
bältuissen Würtembergs in diesem Jahre gelegen haben, dem Landtage noch
nicht rorgelegt, und es ist deßhalb noch nicht Gesetz geworden. Die wür-
tembergische Regierung ist indeß der Ueberzeugung, daß sie nach der ganzen
Lage der Verhandlungen nicht umhin kann, ihrem Landtage noch dieses Ge-
sch rerzulegen, über dessen Inhalt die wesentlichen Bestimmungen mit den
Interessenten vereinbart sind, und sie hat sich durch diese Bestimmung eben-
falls das Recht wahren wollen, ein solches Gesetz noch zu erlassen.
Migquel (Osnabrück) ): Die Erklärung des Herrn Minister Delbrück befrie-
digt mich vollständig, indem ich namentlich aus den letzten Erklärungen in Bezug
auf den späteren Eintritt des Gesetzes wegen der Banknoten entnehme, daß diese
Erstreckung des Termins auf den 1. Juli 1872 lediglich Folge der beson-
deren hier genannten Umstände ist. Was die badische Bank betrifft, so
bin ich sogar — ich kenne die Verhältnisse genau — juristisch der Mei-
mmg, daß das Großherzogthum Baden auch ohne ein Bedenken hätte sofort
das Gesetz in Kraft treten lassen können, und es wäre doch in keiner Weise
der Zweck verfehlt worden, den die badische Regierung im Auge hat. Aber
ich kenstatire, daß nach der Antwort, welche gegeben ist, es nicht die Mei-
nung gewesen ist, als könnte es mit der bona ü#des vereinbar angesehen
werden, wenn die betreffenden Staaten diese, ihnen gegebene Frist noch be-
mutzen, um in ihrem Gebiete überhaupt größere Privilegien zur Banknoten-
St. B. S. 132 l. m.