Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

298 Vertrag mit Baden und Hessen. 
ausgabe zu ertheilen. Ich bin aber auch verpflichtet — ich habe wohl er- 
wogen, ob es richtig sei, diesen Punkt öffentlich zur Sprache zu bringen, 
ich halte mich aber für verpflichtet, hier einen Punkt, der sich auf den Kredit 
des Norddeutschen Bundes respektive des Deutschen Bundes der Zukunft be- 
zieht, jetzt zu diskutiren — meine Herren, wir müssen uns darüber klar sein: 
welches Rechtsverhältniß tritt ein durch die Erweiterung des Norddeutschen 
Bundes in einen Deutschen Bund? Ich für meinen Theil halte diese Frage 
nach meinem juristischen Verstande für zweifellos. Da ich aber mehrfach 
darüber habe sprechen hören, da Unklarheiten obwalten, so halte ich es für 
das Beste, wenn der Punkt vollständig klar gestellt wird. Ich sehe die Sache 
so an, daß das Rechtssubjekt, welches Vermögen und Schulden hat, der 
Norddeutsche Bund, nicht untergeht, sondern bestehen bleibt, daß nur andere 
Staaten hinzutreten auf Grund der Bundesrerfassung selber, nämlich auf 
Grund des bekannten Artikel 79 der Bundesverfassung und daß daher das 
Rechtssubjekt dasselbe bleibt. Der Deutsche Bund hat an und für sich alles 
Vermögen, alle Lasten, alle Schulden des Norddeutschen Bundes zu tragen; 
— es ist keine Veränderung in dem Rechtssubjekt eingetreten. Seofern also 
nicht ausdrücklich in der neuen Verfassung bestimmt worden ist, daß die 
hinzutretenden Staaten zu bestimmten einzelnen Zwecken und Lasten des 
alten Bundes nicht zu kontribuiren brauchen, sofern haften die süddeutschen 
Staaten für die Schulden des Norddeutschen Bundes eben sowohl, als ihnen 
das Vermögen des Norddeutschen Bundes zu Gute kommt. Wenn z. B. wir 
bereits eine Marineanleihe kontrahirt haben und nicht bestimmt worden ist, 
daß die Marincanleihe nicht mit zu Lasten des Deutschen Bundes käme, so 
sind die Zinsen und die Amortisation dieser Marineanleihe zu leisten aus 
dem Gesammtvermögen dos Deutschen Bundes. Dagegen, wenn auedrücklich 
bestimmt worden ist, daß die jetzt kontrahirte Kriegsanleihe nicht mit zu 
Lasten der süddeutschen Staaten sein solle, so heißt das nicht: sie hören auf, 
Lasten des Deutschen Bundes zu sein; sie sind und bleiben Lasten des 
Deutschen Bundes, nur ist separat bestimmt, daß die süddeutschen Staaten 
nicht herangezogen werden können, die Zinsen und die Amortisation dieser 
Schuld zu decken. Ich möchte bitten, daß uns eine authentische Erklärung 
seitens des Herrn Vertreters des Bundeskanzler-Amts über die Anschauungen 
der kontrahirenden Regierungen in diesem Punkt gegeben wird; eine bloß 
persönliche Meinung des Herrn Ministers würde in diesem Falle wobl nicht 
genügen. Ich kann mir aber nicht denken, daß unter den kontrahirenden 
Regierungen dieser Punkt nicht zur Sprache gekommen sei, daß man darüber 
nicht vollständig im Klaren sei. Ich halte es daher für um so mehr notb- 
wendig, Klarheit zu verschaffen, als bekanntlich im Allgemeinen die Ausein- 
andersetzung der Vermögensverhältnisse zwischen dem Norddeutschen Bunde 
und den einzelnen Staaten noch nicht ganz klar geworden ist. (Hört! Hörtl) 
Aus den früheren Auseinandersetzungen über diesen Punkt geht aber so viel 
hervor, daß nach Ansicht der Bundesregierungen der Bund als solcher bereits
	        
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