Verfassung. Art. 3o. Miquel. Sybel. Delbrück. 299
Vermögen besitzt; namentlich besitzt der Bund unzweifelhaft das gesammte
mebile Militärwermögen, das gesammte Inventar des Bundeskriegswesens
gehärt dem Bunde. Ich nehme nun an, daß die Grundsätze, die man in
dieser Beziehung befolgt hat im Norddeutschen Bunde, auch Anwendung
finken in Zukunft auf das Separatmilitär-, Telegraxhen= und Postvermögen
der süddeutschen Staaten pro futuro, daß in dieser Beziehung ferner auch
die Scheidung geltend gemacht wird zwischen dem mobilen und dem unmo-
bilen Eigenthum, und ganz so verfahren wird, wie im Norddeutschen Bunde
verfahren ist. Wollte man anders verfahren, so würde man in unüberseh-
bare Rechtsstreitigkeiten und Dunkelheiten kommen.
v. Sybel aus Düsseldorf (Saarbrücken)"): Meine Herren, ich möchte
mir im Anschluß an den Vortrag des Abgeordneten Herrn Micguel eine
Frage erlauben, zu der ich speciell veranlaßt bin. In dem Anhange zu dem
Schlußrrotokoll des Verfassungsvertrages mit Hessen und Baden heißt es
unter Anderem, „daß das Gesetz vom 31. Mai dieses Jahres, betreffend die
St. Gotthard-Eisenbahn, jedenfalls nicht ohne Veränderung seines Inhaltes
zm Bundesgesetze würde erklärt werden können." Ich möchte mir die An-
frage erlauben, ob, wenn eine Verwandlung dieses Gesetzes in ein Bundes-
gesch in Bestimmung dieses Vertrages nicht zu Stande kommt, es dennoch
die Ansicht der Regierungen ist, daß die bisher in dem Gesetze rom 31. Mai
für den Norddcutschen Bund übernommene Verxflichtung, zu diesem Unter-
nehmen beizusteuern, auch noch ferner auf den Staaten des Norddeutschen
Bundes rverbindlich baften bleibt.
Präsident des Bundeskanzler-Amts Staatsminister Delbrüch““): Meine
Herren, auf die Anfrage des Herrn Abgeordneten für Osnabrück erwiedere
ich, daß, was die von dem Norddeutschen Bunde kontrahirten Anleihen be-
rrfft, seine Auffassung vollkommen richtig ist. Dies würde sich, wie ich
glaube, allein schon aus einer Deduktion e contrario ergeben, aus dem
Protekolle vom 15. November, in welchem man es ganz mit Recht für nö-
thig gehalten hat, die Kriegsanleihe auszunehmen, weil man eben davon
ausging, daß, wenn sie nicht ausgenommen wäre, sie gemeinschaftlich sein
selle: es ist dies aber keine bloße deductio e contrario; man ist sich über
die Sachlage vollständig klar gewesen. Was die Anfrage des Herrn Abge-
arrneten für Saarbrücken anbelangt, so glaube ich, kann ich mich darauf
bescränken, sie damit zu beantworten, daß ein Gesetz natürlich so lange gilt,
W es nicht aufgehoben ist, und wenn man sich in dem neuen Bund nicht
iber ein neues Gesetz hinsichtlich der St. Gotthard-Eisenbahn verständigt,
% St. B. S. 132 r. m.
* St. B. S. 132 r. g. u.