Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Verfassung. Art. 3o. Miquel. Sybel. Delbrück. 299 
Vermögen besitzt; namentlich besitzt der Bund unzweifelhaft das gesammte 
mebile Militärwermögen, das gesammte Inventar des Bundeskriegswesens 
gehärt dem Bunde. Ich nehme nun an, daß die Grundsätze, die man in 
dieser Beziehung befolgt hat im Norddeutschen Bunde, auch Anwendung 
finken in Zukunft auf das Separatmilitär-, Telegraxhen= und Postvermögen 
der süddeutschen Staaten pro futuro, daß in dieser Beziehung ferner auch 
die Scheidung geltend gemacht wird zwischen dem mobilen und dem unmo- 
bilen Eigenthum, und ganz so verfahren wird, wie im Norddeutschen Bunde 
verfahren ist. Wollte man anders verfahren, so würde man in unüberseh- 
bare Rechtsstreitigkeiten und Dunkelheiten kommen. 
v. Sybel aus Düsseldorf (Saarbrücken)"): Meine Herren, ich möchte 
mir im Anschluß an den Vortrag des Abgeordneten Herrn Micguel eine 
Frage erlauben, zu der ich speciell veranlaßt bin. In dem Anhange zu dem 
Schlußrrotokoll des Verfassungsvertrages mit Hessen und Baden heißt es 
unter Anderem, „daß das Gesetz vom 31. Mai dieses Jahres, betreffend die 
St. Gotthard-Eisenbahn, jedenfalls nicht ohne Veränderung seines Inhaltes 
zm Bundesgesetze würde erklärt werden können." Ich möchte mir die An- 
frage erlauben, ob, wenn eine Verwandlung dieses Gesetzes in ein Bundes- 
gesch in Bestimmung dieses Vertrages nicht zu Stande kommt, es dennoch 
die Ansicht der Regierungen ist, daß die bisher in dem Gesetze rom 31. Mai 
für den Norddcutschen Bund übernommene Verxflichtung, zu diesem Unter- 
nehmen beizusteuern, auch noch ferner auf den Staaten des Norddeutschen 
Bundes rverbindlich baften bleibt. 
Präsident des Bundeskanzler-Amts Staatsminister Delbrüch““): Meine 
Herren, auf die Anfrage des Herrn Abgeordneten für Osnabrück erwiedere 
ich, daß, was die von dem Norddeutschen Bunde kontrahirten Anleihen be- 
rrfft, seine Auffassung vollkommen richtig ist. Dies würde sich, wie ich 
glaube, allein schon aus einer Deduktion e contrario ergeben, aus dem 
Protekolle vom 15. November, in welchem man es ganz mit Recht für nö- 
thig gehalten hat, die Kriegsanleihe auszunehmen, weil man eben davon 
ausging, daß, wenn sie nicht ausgenommen wäre, sie gemeinschaftlich sein 
selle: es ist dies aber keine bloße deductio e contrario; man ist sich über 
die Sachlage vollständig klar gewesen. Was die Anfrage des Herrn Abge- 
arrneten für Saarbrücken anbelangt, so glaube ich, kann ich mich darauf 
bescränken, sie damit zu beantworten, daß ein Gesetz natürlich so lange gilt, 
W es nicht aufgehoben ist, und wenn man sich in dem neuen Bund nicht 
iber ein neues Gesetz hinsichtlich der St. Gotthard-Eisenbahn verständigt, 
  
% St. B. S. 132 r. m. 
* St. B. S. 132 r. g. u.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.