Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Verfasfung. Art. 80. Buff. Delbröck. Lasker. 301 
deutsben Bund in Südhessen erlauben. Nach dem Vorschlage des Herrn 
Präsikenten soll der Schlußsatz des Artikels 80 dahin gefaßt werden: „daß 
jenes Gesetz mit dem Tage des Eintritts der Wirksamkeit dieses Vertrags“ 
in Hessen südlich des Mains Geltung haben solle. Die hessische Regierung 
hat dagegen, nach öffentlichen Blättern, den Ständen in Darmstadt eine 
nachträgliche Vereinbarung mit dem Norddeutschen Bunde vorgelegt, worin 
As Tag der Einführung des Strafgesetztuchs für den Norddeutschen Bund 
ausdrücklich der I. Januar 1871 genannt ist. Diese Fassung scheint mir 
richtiger zu sein, als die hier vorgeschlagene; es könnte ja möglicherweise 
dahin kommen, daß dieser Vertrag zu einer andern Zeit in Wirksamkeit 
trete als mit dem 1. Januar 1871 und es liegt gewiß nicht in der Absicht, 
daß das Strafgesetzbuch etwa früher in Südhessen Geltung haben soll, wie 
im Norddeutschen Bunde, in welchem es bekanntlich erst mit jenem Tage in 
Kraft tritt. — Ueber diesen Punkt möchte daher eine Aufklärung am Orte 
erforderlich sein. 
Präsident des Bundeskanzleramts, Staatsminister Delbrück"): Ich 
glaube, die Einwendung des Herrn Abgeordneten erledigt sich einfach durch 
den Inhalt des Protokolls vom 15. November 1870. Es ist in diesem Pro- 
tekelle ausdrücklich gesagt, daß die Verfassung mit dem 1. Januar 1871 in 
Wirksamkeit treten soll, nicht früher. Es fallen also die beiden Tage, von 
denen er spricht, absolut zusammen. 
2) Verhandlungen d. d Versailles 
15. November 1870“7). 
Ziffer 8. 
Dieselbe lautet: 
„Zu Art. 8 der Verfassung wurde allfeitig als selbstverständlich ange- 
sehen, daß diejenigen Vorschriften der Verfassung, durch welche bestimmte 
Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit fest- 
zestellt find, nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaats abgeändert 
werden können."“ 
Jesker ): Ich möchte in Bezug auf diesen Artikel erstens eine Er- 
lärung geben, wie ich den Wortlaut verstehe, und dann eine Frage an den 
Herrn Vertreter des Bundesraths richten. Es ist hier der allgemeine Aus- 
— — 
*% St. B. S. 133 r. o. 
* Dracks. Nr. 6 S. 1. Die dem Badisch-Hessischen Vertrage beigefügte neue Ver- 
Wassunz war zuvor debattirt worden. (s. oben Ziff. 1 S. 233.) 
ESt. B. S. 133 r. m.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.