Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

304 Vertrag mit Würtemberg. 
im Bundesrathe einnehmen, durch die geringere Zahl der Stimmen, die eine 
Verfassungsänderung unmöglich machen, eine viel größere Gewähr, bei dieser 
Einrichtung zu verharren, als sonst. Ich glaube also, daß das nicht eine 
unmittelbare Konsequenz ist, daß, weil wir ein jus singulorum konstituiren 
— der Ausdruck steht nicht hier, ich will sagen: daß, — wenn wir gewisse 
Ausnahmen für einzelne Staaten konstituiren, es die einzelnen Regierungen 
in ihrem Willen haben, sie auf ewig zu behalten. 
Der Antrag Hoverbeck, dieser Ziff. 8 der Verhandlung die ver- 
fassungsmäßige Genehmigung zu versagen, wurde bei der Abstimmung 
abgelehnt’). 
Hierauf wurde sowohl die ganze Verhandlung vom 15. November 
1870 als die einzelnen Artikel der derselben beigefügten Verfassung ge- 
nehmigt“). 
Bei der dritten Berathung wurde die mit dem badisch-hessischen 
Vertrage vorgelegte neue Verfassung in allen ihren einzelnen Artikeln mit 
denselben Mehrheiten wie in der zweiten Berathung angenommen’“) 
und hierauf die Verhandlung d. d. Versailles 15. November 1870 
beinahe einstimmig ebenso wie in der zweiten Berathung angenommen. 
Heitrittsvertrag Würtembergs. 
Der Vertrag vom 25. November 1870 wurde in der zweiten Berathung 
ohne Diskussion genehmigt. 
Bei der dritten Berathung erfolgte gleiche Annahme## 
*) St. B. S. 134 r. g. o. 
*) A. a. O. Die nun folgende Diskussion über den Antrag auf eine Modifkation 
der hessischen Militärconvention (Drucks. Nr. 21 und St. B. S. 134 r. g. u. 
bis 136 l. g. u.) haben wir weggelassen, wie wir auch vom Abdruck sämmtlicher Mili- 
tärronpentionen Umgang genommen haben. (ogl. Vorrede Bd. I. S. X.) 
SEt. B. St. 136 l. u. 
4) St. B.S.167 l. g. m.
	        
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