312 Vertrag mit Baiern.
Baierns ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegen=
heiten gebildet"
gegen den Antrag Hoverbeck aufrecht erhalten?).
II. § 10.
Der Art. 20 der Verfassung von 1867 hatte gelautet:
„Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit
geheimer Abstimmung hervor, welche bis zum Erlaß eines Reichs-
wahlgesetzes nach Maßgabe des Gesetzes zu erfolgen haben, auf
Grund dessen der erste Reichstag des Norddeutschen Bundes gewählt
worden ist.“
§ 10 des bairischen Vertrages zufolge soll nun der Art. 20 lauten:
„Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit ge-
heimer Abstimmung hervor, welche nach Maßgabe des Wahl-
gesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes
vom 31. Mai 1869 zu erfolgen haben.
Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche in § 5 des Gesetzes
vom 31. Mai 1869 (Artikel 79 Nr. 13) vorbehalten ist, werden
in Baiern 48, in Würtemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich
des Mains 6 Abgeordnete gewählt und beträgt demnach die Ge-
sammtzahl der Abgeordneten 382.“
Präsident des Bundeskanzler-Amts Staatsminister Delbrück'““): Meine
Herren, um jedem Mißverständniß vorzubengen, möchte ich bei § 10 aus-
drücklich konstatiren, daß die in diesen Paragraphen wiedergegebene Fassung
des Artikel 20 unter den Vorbehalt am Schlusse des Schlußprotokolls fällt
und der Fassung entsprechend geändert werden wird, welche sich in der mit
Baden und Hessen vereinbarten Verfassung vorfindet.
Lasker "“): Wir werden wohl am besten diesen Zweck erreichen, wenn
der Schlußsatz: „welche nach Maßgabe u. s. w.“ hier gestrichen wird. Es
soll verhütet werden, daß nicht das Wahlgesetz vom 31. Mai 1869 ein
Theil der Verfassung werde. Wegen dieses Bedenkens ist der zweite Satz
aus dem badisch-hessischen Texte entfernt worden. Wir werden vermuthlich
auch bei dem baierischen Vertrage es so machen müssen, daß wir aus dem
8 10 den erwähnten Satz entfernen und in der Uebergangsbestimmung die
Giltigkeit des Wahlgesetzes auch für Baiern feststellen. Ich erlaube mir, den
Herrn Präsidenten zu bitten, eine getrennte Abstimmung stattfinden zu lassen