Protokoll. III. 88. Delbruck. Miauel. 323
Autrag Harnier'):
in Alinea 1 am Schlusse statt der Worte: „keine Anwen-
dung" zu setzen:
„Anwendung nur in Betreff des Wahlgesetzes für
den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom
31. Mai 1869."
sowie Alinea 2 folgendermaßen zu fassen:
„Im Uebrigen bleibt die Erklärung der im Nord-
deutschen Bunde ergangenen Gesetze zu Bundesgesetzen
für das Königreich Baiern, soweit k. (u. s. w. wie im
Vertrage.)
Präsident des Bundeskanzleramts Staateminister Delbrück"’): Meine
Her##en, ich kann mich mit der Absicht dieses Amendements vollkommen ein-
rerstanden erklären, es ist die nothwendige Konsequenz des Beschlusses, wel-
cher zu Nr. II. § 10 gefaßt ist. Ich würde meinerseits eine andere Fassung
derziehen, weil bei der Verständigung, welche über die Redaktionsänderung,
die in dieser Beziehung stattfinden muß, mit Baiern getroffen worden ist,
eine etwas andere Fassung gewählt ist. Die Fassung, die da gewählt ist,
darj ich vielleicht dem Reichstage mittheilen. Es würde danach der § 8 so
lauten (liest): „Die unter Ziffer II. des § 26 dieses Vertrages aufgeführte
Bestimmung des nunmehrigen Artikel 79 der Verfassung findet, vorbehaltlich
der auf das Wahlgesetz für den Reichstag des Nerddeutschen Bundes vom
31. Mai 1869 bezüglichen Vorschrift auf Baiern in Anbetracht der vorge-
rückten Zeit u. s. w. keine Anwendung.“ Ich bemerke übrigens ausdrücklich,
das ich auf die Wahl der einen und der anderen Fassung einen entscheidenden
Verth irgendwie nicht zu legen habe.
Migquel""): Ich erlaube mir an den Heirn Präsidenten des Bundes-
kanzleramts in Beziehung auf den § 8 eine Aufrage zu richten. Es ist
efenbar sehr bedauerlich, daß es die vorgerückte Zeit, wie der Vertrag sich
medrückt, nicht gestattet hat, wie das bei den anderen Staaten trotz der
*) St. B. S. 146 r. u. Vgl. die Verhandlung oben zu ll. § 10 des baierischen
#ges (S. 312.)
") St. B. S. 147 l. g. e
Et. B. S. 147 l. m.
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