Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

326 Bertrag mit Baiein. 
legen, durch die darin enthaltene Interpretation eine rückwirkende Kraft aus- 
üben zu wollen auf bereits ergangene Bundesgesetze. Ich werde jetzt zum 
ersten Mal durch den Herru Abgrordneten für M iningen darauf aufmerksam 
und ich will im Angenblick anerkennen, daß der Passus so verstanden werden 
kann. Wenn es darauf ankäme, darüber eine Bernhigung zu geben, daß 
das, was ich sage, in der That die Absicht gewesen sei, daß es sich also 
nicht um die Vergangenheit haudeln kann, sondern nur um die Zukunft, daß 
ese also statt „nicht auf die Frage erstrecke“ heißen soll „nicht auf die Frage 
erstrecken soll“, so würde ich in Beziehung auf diesen Punkt, auf den ich 
wie gesagt, eben aufmerksam werde, nicht zweifeln, im Wege der Verständi- 
gung eine Abänderung in dem eben angedeuteten Sinne berbeizuführen. 
TLasker’'): Es wird wohl rathsam sein, daß wir in zweiter Lesung den 
Paragraphen ablehnen und zusehen, ob er in der dritten Lesung in einer 
uns annehmbaren Fassung wieder vorgelegt wird. 
Ziff. II. wurde bei der Abstimmung abgelehnt“). 
Bei der dritten Berathung kam ein Antrag Blauckenburg“) 
ein, welcher dahin ging: 
Die Ziffer II. in folgen der Fassung wieder herzustellen: 
Von Seite des k. Preußischen Bevollmächtigten wurde anerkannt, 
daß unter der Gesetzgebungsbefugniß des Bundes über Staatebür- 
gerrecht nur das Recht verstanden werden solle, die Bundes= und 
Staatangehörigkeit zu regeln und den Grundsatz der politischen 
Gleichberechtigung aller Konfessionen durchzuführen, daß sich im 
Uebrigen diese Legislative nicht auf die Frage erstrecken solle, unter 
welchen Voraussetzungen Jemand zur Ausübung politischer Rechte 
in einem einzelnen Staate befugt sei. 
Der Antrag wurde angenommeng). 
Ziffer IV. 
Dieselbe lautet: 
„Als vertragsmäßige Bestimmung wurde i Anbetracht der in 
Baiern bestehenden besonderen Verhältnisse bezüglich des Immobi- 
liarversicherungswesens und des engen Zusammenhanges derselben 
mit dem OHypothekar-Creditwesen festgestellt, daß, wenn sich die 
Gesetzgebung des BVundes mit dem Immobiliar-Versicherungswesen 
befassen sollte, die vom Bunde zu erlassenden gesetzlichen Bestim- 
*ö St. B. S. 147 r. u. 
St. B. S. 148 l. g. o. 
*) Drucks. Nr. 29. 
H St. B. S. 164 #. g. m.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.