328 Vertrag mit Baiern.
Ziff. IV. wurde bei der Abstimmung, entgegen dem Antrage, auf-
recht erhalten?).
Ziffer VII. und VIII.
Ziffer VII. lautet:
„Der Königlich preußische Bevollmächtigte gab die Erklärung
ab, daß Seine Majestät der König von Preußen kraft der Aller-
höchstihnen zustehenden Präsidialrechte mit Zustimmung Seiner Ma-
jestät des Königs von Baiern, den königlich baierischen Gesandten
an den Höfen, an welchen solche beglaubiget sind, Vollmacht er-
theilen werden, die Bundesgesandten in Verhinderungesfällen zu
vertreten.
Indem diese Erklärung von den königlich baierischen Beroll-
mächtigten acceptirt wurde, fügten diese bei, daß die baierischen Ge-
sandten angewiesen sein würden, in allen Fällen, in welchen dies
zur Geltendmachung allgemein deutscher Interessen erforderlich oder
von Nutzen sein wird, den Bundesgesandten ihrc Beihülfe zu
leisten“.
Ziffer VIII. lautet:
„Der Bund überimmt in Anbetracht der Leistungen der baieri-
schen Regierung für den diplomatischen Dienst desselben durch die
unter Ziffer VII. erwähnte Bereitstellung ihrer Gesandtschaften und
in Erwägung des Umstandes, daß an denjenigen Orten, an welchen
Baiern eigene Gesandtschaften unterhalten wird, die Vertretung der
baierischen Angelegenheiten dem Bundesgesandten nicht obliegt, die
Verpflichtung bei Feststellung der Ausgaben für den diplomatischen
Dienst des Bundes der baierischen Regierung einc angemessene
Vergütung in Anrechnung zu bringen. Ueber Festsetzung der Größe
dieser Vergütung bleibt weitere Vereinbarung vorbehalten."
Präsident des Bundeskanzleramts, Staatsminister Delbrüch“.): Die
hier vorliegenden Bestimmungen bilden einen wesentlichen und entscheidenden
Theil der ganzen Verständigung, und ich habe hinsichtlich dieser Bestim-
mungen nur das zu wiederholen, was ich rücksichtlich mehrerer anderer hier
schon zu bemerken die Ehre gehabt habe.
Grumbrecht"“') Meine Herren, ich erkemme für mich vollkommen an,
daß nach der Erklärung, wenn ich überhaupt das Verfassungswerk zu Stande
*) St. B. S. 148 r. o.
“) St. B. S. 148 r. ö.
½#% St. B. S. 143 r. g. m.