Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

332 Vertrag mit Baiern. 
das Kriegswesen wurde — mit besonderer Beziehung auf die Festungen — 
noch Nachfolgendes vereinbart: 
§ I. 
Baiern erhält die Festungen Ingolstadt und Germersheim, sowie die 
Fortifikationen von Neu-Ulm und die im bairischen Gebiete auf gemein- 
same Kosten etwa künftig angelegt werdenden Befestigungen in vollkommen 
vertheidigungsfähigem Stande.“ 
Tasker'): Es thut mir wirklich leid, daß ich den Herrn Präfidenten 
des Bundeskanzler-Amts wieder mit einer Frage belästigen muß. Es wird 
hier über das Festungsvermögen stipulirt. — 
Fräsident: Das ist erst der § 2 
Lasker: Ich rede von der Gesammtheit des Artikels XIV. Es ist 
schwer, einen von den andern Paragraphen zu treunen; der ganze Artikel 
XIV. handelt von der Auscinandersetzung und Verwaltung des künftigen 
Festungsvermögens. Ich möchte nun die Zusicherung erhalten, daß dieser 
Abschnitt sich nur beschäftigt mit dem juristischen Eigenthumsverhältnisse, 
nicht aber mit der Inspektion und denjenigen Einrichtungen, welche durch 
die sogenannte süddeutsche Bundesfestungs-Kommission geschaffen worden 
sind. Diese Kommission galt ehedem als eine Art von nationaler Insti- 
tution, und ich glaube, daß sie neben dem Bunde, der gegenwärtig ge- 
schlossen wird, nicht ferner ihre Existenz behaupten kann; ich halte sic für 
stillschweigend beseitigt durch das gegenwärtige Bundcsverhältniß, möchte 
aber ein Mißverständniß darüber nicht aufkommen lassen. 
Präsident des Bundeskanzler-Amts Staatsminister Delbrück ): Meine 
Herren, ich kann auf Grund des ausdrücklichen Einverständnisses sämmt- 
licher kontrahirenden Theile erklären, daß die Bezugnahme, welche in 
Nr. XIV. des Schlußprotokolls auf die Uebereinkunft vom 6. Juli 1869 
enthalten ist, lediglich die Eigenthumsverhältnisse an dem mobilen Festungs= 
material regelt und nicht die an dieses Eigenthumsverhältniß angeknüpften 
Organe, insbesondere also nicht diese Festungskommission und Inspektion 
aufrecht erhält. 
Migqunuel““). Meine Herren, mir ist diese Bestimmung in § 2, daß 
nämlich das immobile Material in das ausschließliche Eigenthum Baierns 
übergehe, vorzugsweise um deßwillen etwas bedenklich geworden, weil man 
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*) St. r. 
“ St. l. 
St. l. 
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