Verfassung des Deutschen Reichs. 19
Der Kaiser ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung
für die ren Ihm im Reichedienste, sei es im Preußischen Heere oder in an-
deren Kentingenten zu besetzenden Stellen ans den Offizieren aller Kontin-
gente des Reichsheeres zu wählen.
Artikel 65.
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, stehtzdem
Raiser zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das
Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt Xll. beantragt.
Artifel 66.
Wo nicht besondere Konventionen ein Anderes bestimmen, ernennen die
Bundesfürsten, beziebentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit
der Einschränkung des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten
angehörenden Truppentheile und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie
haden namentlich das Recht der Inspizirung zu jeder Zeit und erhalten außer
den regelmäßigen Raxporten und Meldungen über vorkommende Verände-
mngen, Behufs der nöthigen landesberlichen Publikation, rechtzeitige Mit-
theilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und
Ernennungen.
Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos
ibre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppen-
lbeile des Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu re-
Juiriren.
Artikel 67.
Ersparnisse an dem Militär-Etat fallen nnter keinen Umständen einer
einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichskasse zu.
Artikel 68.
Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherbeit in dem Bundesgebiete
bedrobt ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum
Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wir-
kungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vor-
schriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz-Samml. für 1851,
S. 451 fl)
Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt.
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern
nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870
(Zundesgesetzbl. 1871, S. 9) unter III. 8 5, in Würtemberg nach näherer
Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundes-
gesetzb. 1870, S. 658) zur Anwendung.