Verfaffung des Dentschen Reichs. 21
tage die Ueberweisung der für das Bayerische Heer erforderlichen Summe an
Bayern nachzuweisen ist.
XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
Artikel 74.
Jedes Unternehmen gegen die Eristenz, die Integrität, die Sicherheit
oder die Verfassung des Deutschen Reichs, endlich die Beleidigung des
Bundesrathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des
Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Reichs,
während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in
Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche
eder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt
und bestraft nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in
Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen
Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine Kammer-
eder Ständemitglicder, seine Behörden und Beamten begangene Handlung
zu richten wäre.
Artikel 75.
Für diejenigen in Artikel 74 bezeichneten Unternehmungen gegen das
Deutsche Reich, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten ge-
richtet, als Hochrerrath oder Landesverrath zu gualifiziren wären, ist das
gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in
Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz.
Die näheren Bestimmungen über die Zuftändigkeit und das Verfahren
des Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichsgesetzgebung. Bis
zum Erlasse eines Reichsgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit
der Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren
dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen.
Artikel 76.
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht
Friratrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu
entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundes-
rathe erledigt.
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung
nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat
auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn
das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu
bringen.