Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Verfaffung des Dentschen Reichs. 21 
tage die Ueberweisung der für das Bayerische Heer erforderlichen Summe an 
Bayern nachzuweisen ist. 
XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen. 
Artikel 74. 
Jedes Unternehmen gegen die Eristenz, die Integrität, die Sicherheit 
oder die Verfassung des Deutschen Reichs, endlich die Beleidigung des 
Bundesrathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des 
Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Reichs, 
während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in 
Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche 
eder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt 
und bestraft nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in 
Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen 
Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine Kammer- 
eder Ständemitglicder, seine Behörden und Beamten begangene Handlung 
zu richten wäre. 
Artikel 75. 
Für diejenigen in Artikel 74 bezeichneten Unternehmungen gegen das 
Deutsche Reich, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten ge- 
richtet, als Hochrerrath oder Landesverrath zu gualifiziren wären, ist das 
gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in 
Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz. 
Die näheren Bestimmungen über die Zuftändigkeit und das Verfahren 
des Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichsgesetzgebung. Bis 
zum Erlasse eines Reichsgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit 
der Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren 
dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen. 
Artikel 76. 
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht 
Friratrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu 
entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundes- 
rathe erledigt. 
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung 
nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat 
auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn 
das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu 
bringen.
	        
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