1870. Verfassungsänderung: „Kaiser und Reich“. 367
Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen.
(Lebhaftes Bravo.)
2. Der erste Absatz des Artikel II. der Bundesverfassung erhält
nachstehende Fassung:
Das Präsidium steht dem Könige von Preußen zu, welcher
den Namen Deutscher Kaiser führt. (Bravol)
Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten,
im Namen des Reiches Krieg zu erklären und Frieden zu
schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden
Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu
empfangen."“
Die Vorlage, meine Herren, ist eine Gesetzesvorlage, die dreier Lesungen
bedarf. Ich werde sie jetzt zum Druck geben und am Schluß der Sitzung
die Entscheidung des Hauses darüber einholen, in welcher Sitzung die erste,
zieite, dritte Beratbung derselben statthaben soll. (Vravol)
Erste Berathung.
Präsident des Bundeskanzleramts, Staatsminister Delbrück’'): Meine
Herrn, zur Einleitung der Berathung über die gestern von dem Bundes-
rathe eingebrachten Aenderungen zweier Bestimmungen der Bundesverfassung
glaube ich mich auf wenige Worte beschränken zu können.
Der thatsächliche Hergang, welcher zu diesen Vorschlägen geführt hat,
ist bekannt. Er nimmt seinen Ursprung in dem Schreiben Seiner Majestät
des Königs von Baiern an Seine Majestät den König von Preußen, welches
ich in einer früheren Sitzung hier zu verlesen die Ehre gehabt habe'’'). Dem
darin von Seiner Majestät dem Könige von Baiern ausgesprochenen Wunsche
ist seitdem von sämmtlichen deutschen Fürsten und den Senaten der freien
Stärte zugestimmt worden. Bei dieser Lage der Sache hielt es der Bun-
desrath des Norddeutschen Bundes im Einverständniß mit den Regierungen
der süddeutschen Staaten für richtig, die beiden Punkte, auf welche das
Schreiben Seiner Majestät des Königs von Baiern abzielt, an den beiden
Stellen der Verfassung zum Ausdruck zu bringen, welche dafür die präg-
nantesten sind: den Begriff „Deutsches Reich" da, wo zuerst von dem Namen
des zwischen den deutschen Staaten geschlossenen Bundes die Rede ist, und
den Begriff „Deutscher Kaiser“ an der Stelle der Bundesverfassung, welche
die Präsidialstellung der Krone Preußen bezeichnet. Die verbündeten Re-
gierungen haben sich keineswegs verhehlt, daß es bei diesen beiden Aende-
*) St. B. S. 167 l. u. Damit beginnt die 11. Sitzung vom 10. Dezember
1870.
) Bd. III. S. 162 unten.