Publikationsgesetz. 23
Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Re ich.
§ 2. Die Bestimmungen in Artikel 80 der in §#I gedachten Ver-
fassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzblatt vom Jahre 1870 S. 647
unter III. § 8 des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870 (Bundes-
gesetzblatt rom Jahre 1871 S. 21 fl.), in Artikel 2 Nr. 6 des Vertrages
mit Württemberg rom 25. Norember 1870 (Bundesgesetzblatt vom Jahre
1870 S. 656), über die Einführung der im Norddeutschen Bunde ergangenen
Gesetze in diesen Staaten bleiben in Kraft.
Die dort bezeichneten Gesetze sind Reichsgesetze. Wo in denselben von
dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten,
Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge
u. s. w. die Rede ist, sind das Deutsche Reich und dessen entsprechende Be-
ziehungen zu verstehen.
Dasselbe gilt ron denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Ge-
setzen, welche in der Folge in einem der genannten Staaten eingeführt
werden.
5 3. Die Vereinbarungen in dem zu Versailles am 15. November 1870
aufgenommenen Protokolle (Bundesgesetzblatt rom Jahre 1870 S. 650 ff.)
in der Verhandlung zu Berlin vom 25. November 1870, (Bundesgesetzblatt
rom Jahre 1870 S. 657), dem Schlußprotokolle vom 23. November 1870
(Bundesgesetzblatt rom Jahre 1871 S. 23 ff.), sowie unter IV. des Ver-
trages mit Bayern vom 23. November 1870, (a. a. O. S. 21 ff.) werden
durch dieses Gesetz nicht berührt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16. April 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
III. Der in § 2 des soeben abgedruckten Gesetzes vom 16. April 1871
angezogene Art. 80 der Verfassung von 1870) lautete:
Die nachstehend genannten, im Norddeutschen Bunde ergangenen Ge-
sctze werden zu Gesetzen des Deutschen Bundes erklärt und als solche von den
*) Vergl. unten den Vertrag mit Baden und Hessen vom 15. November 1870. In
der diesem Vertrage vorgedruckten „Verfassung“" fand sich als letzter Artikel dieser A. 80.
Man fand es bei der neuen Redaktion der Verfassung von 1871 paffend, die Verfassung
als solche von diesem Art. 30, als lediglich eine Uebergangsbestimmung enthaltend,
wieder zu befreien, und im Promulgationsgesetze nur die Aufrechthaltang der im
Art go enthaltenen Bestimmungen auszusprechen. Was Bayern speziell betrifft, so ist
hieher das unten abgedruckte Gesetz vom 22. April 1871, betreffend die Einführung Nord-
keutscher Gesetze in Bayern zu vergleichen. Im November 1870 hatte Bayern sich noch
nicht in der Lage befunden, sogleich die umfassende Uebergangsbestimmung in gleicher
Weise, wie Baden, Hessen und Württemberg zu treffen.