Elsaß-Lethringen. 27
Zustimmung des Bundesrathes können einzelne Theile der Verfassung schon
früber eingeführt werden.
Die erforderlichen Aenderungen und Ergänzungen der Verfassung bedürfen
der Zustimmung des Reichstages.
Artikel 3 der Reichsverfassung tritt sofort in Wirksamkeit.
83.
Die Staatsgewalt in Elsaß und Lothringen übt der Kaiser aus.
Bis zum Eintritt der Wirksamkeit der Reichsverfassung ist der Kaiser
bei Ausübung der Gesetzgebung an die Zustimmung des Bundesrathes und
bei der Aufnahme von Anleihen oder Uebernahme von Garantien für Elsaß
und Lethringen, durch welche irgend eine Belastung des Reichs herbeigeführt
wird, auch an die Zustimmung des Reichstages gebunden.
Dem Reichstage wird für diese Zeit über die erlassenen Gesetze und
allgemeinen Anordnungen und über den Fortgang der Verwaltung jährlich
Mittheilung gemacht.
Nach Einführung der Reichsrerfassung steht bis zu anderweitiger Regelung
durch Reichsgesetz das Recht der Gesetzgebung auch in den der Reichsgesetzgebung
in den Bundesstaaten nicht unterliegenden Angelegenheiten dem Reiche zu.
* 4.
Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, der dadurch die Verantwort-
lichkeit übermimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. Juni 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
V. Geletz, betreffend die Einführung des Artihels 33 der
Reichsversassung in Elsaß-Lothringen,
vom 17. Juli 18717).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen r.
rererdnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes, für Elsaß-Lothringen was folgt:
*) Reichsgeseszblatt 1871 Nr. 36 (S. 375 fg.). Durch ein weiteres Gesetz vom
II. Dezember 1871 (S. 444) wurde bestimmt, daß der Abschnitt VII der Verfassung