Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Elsaß-Lethringen. 27 
Zustimmung des Bundesrathes können einzelne Theile der Verfassung schon 
früber eingeführt werden. 
Die erforderlichen Aenderungen und Ergänzungen der Verfassung bedürfen 
der Zustimmung des Reichstages. 
Artikel 3 der Reichsverfassung tritt sofort in Wirksamkeit. 
83. 
Die Staatsgewalt in Elsaß und Lothringen übt der Kaiser aus. 
Bis zum Eintritt der Wirksamkeit der Reichsverfassung ist der Kaiser 
bei Ausübung der Gesetzgebung an die Zustimmung des Bundesrathes und 
bei der Aufnahme von Anleihen oder Uebernahme von Garantien für Elsaß 
und Lethringen, durch welche irgend eine Belastung des Reichs herbeigeführt 
wird, auch an die Zustimmung des Reichstages gebunden. 
Dem Reichstage wird für diese Zeit über die erlassenen Gesetze und 
allgemeinen Anordnungen und über den Fortgang der Verwaltung jährlich 
Mittheilung gemacht. 
Nach Einführung der Reichsrerfassung steht bis zu anderweitiger Regelung 
durch Reichsgesetz das Recht der Gesetzgebung auch in den der Reichsgesetzgebung 
in den Bundesstaaten nicht unterliegenden Angelegenheiten dem Reiche zu. 
* 4. 
Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers bedürfen zu ihrer 
Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, der dadurch die Verantwort- 
lichkeit übermimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. Juni 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
V. Geletz, betreffend die Einführung des Artihels 33 der 
Reichsversassung in Elsaß-Lothringen, 
vom 17. Juli 18717). 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen r. 
rererdnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes, für Elsaß-Lothringen was folgt: 
*) Reichsgeseszblatt 1871 Nr. 36 (S. 375 fg.). Durch ein weiteres Gesetz vom 
II. Dezember 1871 (S. 444) wurde bestimmt, daß der Abschnitt VII der Verfassung
	        
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