Dumont. Dalwigk. 465
daß wir sortan eine mächtige Stellung dem Auslande gegenüber wie nie
zuver einnehmen; daß dies Alles unter den gegebenen Verfassungsverhält-
nissen des Norddeutschen Bundes und den Schutz= und Trutzbündnissen
ermöglicht worden, daher der Realpolitiker sich nach den erzielten Erfolgen
in Betreff des Einigungswerkes mit dem begnügen müsse, was erreicht
werden könne. Allerdings auch ich unterschätze nicht, was auf dem Boden
der Bundesverfassung bis jetzt erreicht worden; aber vergessen wir nicht,
daß das einmüthige, opferwillige Zusammenstehen des ganzen
Volkes allein den Erfolg sicherte. Darum begnüge ich mich nicht
mit dem gebotenen Verfassungswerke. Noch mitten im Kampfe sind vor
Allem die Rechte des Volkes zu wahren. Ein Volk, welches zu Zeiten,
wo es die Opfer bringt, unterläßt, sein Recht zu wahren, giebt sein
Recht und damit seine Zukunft auf, jedenfalls hat es in Zukunft einen
desto schwereren, verhängnißvolleren und zweifelhafteren innern Kampf zu
besteben. Deshalb kann ich, als Volksvertreter, von meinen freiheitlichen
Bestrebungen und Forderungen diesem Verfassungswerke gegenüber nicht
absteben. Wenn ich hinblicke auf die vielen großen Opfer, welche dieses
neue deutsche Volk gebracht hat und fortan zu bringen genöthigt wie ge-
willt ist, wenn ich der Worte gedenke, welche der erhabene Heerführer ver-
heißen: Treue um Treue wolle er halten, so fühle ich mich zu Ehren ver-
flichtet, auf dem Begehren einer freiheitlichen Grundlage des Ver-
fassungswerkes entschieden zu bestehen. Ich rufe Ihnen mit dem ehrwür-
digen Dichter aus den Zeiten des Befreiungskrieges zu: sorgen Sie, daß
nicht die Zeit komme, wo das Klagelied ertöne
„Zermalmt habt ihr die fremden Horden,
Doch innen hat sich nichts gehellt,
Und Freie seid ihr nicht geworden,
Wenn ihr das Recht nicht festgestellt.“)
Ministerpräsident Frhr. v. Dalwigk"'): Ich habe nur eine Bemerkung
a der Rede des Herrn Abgeordneten Dumont zu machen. Doerselbe hat
herrorgehoben, welchen Vorbehalt sich Baiern in Bezug auf den Art. 68 der
Bundesrerfassung gemacht hat. Dieser Artikel giebt dem Bundes-Oberfeld=
berrn das Recht, auch im Frieden unter gewissen Voraussetzungen den Kriegs-
mitand in einem einzelnen Bundesstaate zu erklären. Es ist nun aber den
Regierungen von Hessen und Baden zugestanden worden, daß Alles, was in
dieser Beziehung einem anderen deutschen Staate werde gewährt werden,
denselben gleichmäßig zu Gute kommen solle.
Dumont: Nein, das ist nicht der Fall!
*) Uhland „Am 18. Oktober 1816“.
½% S. 53 u.
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