34 Wahlreglement.
Wählerliste doppelt aufzustellen. In derselben sind alle nach den §§ 1, 3
und 7 des Gesetzes Wahlberechtigte in alphabetischer Ordnung zu rerzeichnen.
Jedoch dürfen in den Städten die Wählerlisten auch in der Art angefertigt
werden, daß die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen,
innerhalb derselben die Häuser nach ihrer Nummer und nur innerhalb jedes
Hauses die Wähler alphabetisch geordnet werden.
In Gemeinden, die zum Zwecke des Stimmabgebens in mehrere Bezirke
getheilt sind (§ 7 des Reglements), erfolgt die Aufstellung der Wählerlisten
nach den einzelnen Bezirken.
Die dem Beurlaubtenstande angehörigen Militärpersonen (§§ 12, 13,
Nr. 4, Absatz 2 und § 15 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum
Kriegsdienste, vom 9. November 1867. — Bundezgesetzdl. S. 131 —)
werden in die Wählerlisten eingetragen.
§ 2.
Die Wählerliste ist zu Jedermanns Einsicht mindestens acht Tage lang
auszulegen.
Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist nach Maaßgabe des
8 8 des Gesetzes von der zuständigen Behäörde festzusetzen und von dem Ge-
meindevorstande unter Hinweisung auf § 3 des Reglements, sowie unter
Angabe des Lokals, in welchem die Auolegung stattfindet, noch vor dem
Anfange der letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Die Wählerliste ist von dem Gemeinderorstande mit einer Bescheinigung
darüber zu versehen, daß und wie lange die Auslegung geschehen, sowie daß
die vorstehend und im § 8 des Reglements vorgeschriebenen ortsüblichen Be-
kanntmachungen erfolgt sind.
§ 3.
Wer die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies innerhalb
acht Tagen nach dem Beginn der gemäß § 2 des Reglements bekannt ge-
machten Auslegung derselben bei dem Gemeindevorstande oder dem von dem-
selben dazu ernannten Kommissar oder der dazu niedergesetzten Kommission
schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben, und muß die Beweismittel für
seine Behauptungen, falls dieselben nicht auf Notorietät beruhen, beibringen.
Die Entscheidung darüber erfolgt, wenn nicht die Erinnerung sofort für
begründet erachtet wird, durch die zuständige Behörde.
Sie muß längstens innerhalb drei Wochen, vom Beginne der Auslegung
der Wählerliste an gerechnet, erfolgt und durch Vermittelung des Gemeinde-
vorstandes den Betheiligten bekannt gemacht sein.
84.
Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe der
Streichungen und Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des